Neues Güterrecht für gemischt-nationale Paare in Aussicht

EU-Kommission legt Verordnungsvorschläge vor

Wer bekommt bei einer Scheidung das Haus, wenn die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben? Was passiert mit einem gemeinsamen Bankkonto, wenn der Ehegatte stirbt? Und wie sieht es aus, wenn beide Ehegatten zwar die gleiche Staatsangehörigkeit haben, aber über Eigentum oder ein Bankkonto im Ausland verfügen?

In Europa leben rund 16 Millionen gemischt-nationale Paare. Jedes Jahr sind mindestens 650 000 von ihnen mit Fragen dieser Art konfrontiert, wenn ihre Ehe oder Partnerschaft endet. Herauszufinden, welches Recht anwendbar, welches Gericht zuständig ist, ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Hinzu kommt, dass die Unterschiede in den Rechtsordnungen der 27 EU-Mitgliedstaaten zum sog. "Forum shopping" oder zu einem "Wettlauf zu den Gerichten" verleiten. Davon spricht man, wenn z.B.ein Ehepartner (in der Regel der wohlhabendere) versucht, dem anderen mit einer Klage zuvorzukommen, und zwar bei dem Gericht, von dem er sich eine für ihn günstigere Regelung erwartet.

Die Europäische Kommission hat vor kurzem eine EU-weit gültige, klare güterrechtliche Regelung für Ehen und eingetragene Partnerschaften mit internationalem Bezug vorgeschlagen. Die beiden vorgeschlagenen Verordnungen sollen klären helfen, welches Recht auf den Güterstand des Paares anzuwenden und welches Gericht zuständig ist. Darüber hinaus sehen die Verordnungen ein in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von güterrechtlichen Entscheidungen vor.

Die Kommission legt zwei getrennte Verordnungsvorschläge zum Güterrecht internationaler Paare vor: einen für verheiratete Paare und einen für eingetragene Partnerschaften. Die Ehe ist ein Rechtsinstitut, das in allen 27 EU-Mitgliedstaaten anerkannt ist. Fünf Länder kennen sowohl die heterosexuelle als auch die gleichgeschlechtliche Ehe (die Niederlande seit 2001, Belgien seit 2003, Spanien seit 2005, Schweden seit 2009 und Portugal seit 2010). Das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft ist dagegen relativ neu. Es ist in 14 EU-Mitgliedstaaten geregelt (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich). Während alle 14 Länder gleichgeschlechtlichen Paaren die Eintragung ihrer Partnerschaft ermöglichen, können heterosexuelle Paare ihre Partnerschaft nur in Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden eintragen lassen.

Beide Vorschläge sind neutral, was das Geschlecht und die sexuelle Ausrichtung angeht. Sie bewirken weder eine Harmonisierung des materiellen Eherechts der Mitgliedstaaten oder ihrer Vorschriften über eingetragene Partnerschaften noch deren Änderung. Vielmehr sollen sie Paaren, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat umziehen oder die aus unterschiedlichen Ländern kommen und im Ausland Vermögenswerte besitzen, die Regelung güterrechtlicher Fragen erleichtern.

Für die Annahme der neuen Verordnungen bedarf es des einstimmigen Votums des Ministerrats nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission vom 16.03.2011

Rechtsgebiet

Internationaler Rechtsverkehr

Letzte Änderung

15.04.2011