Vorsicht bei der Übernahme von laufenden Franchise-Systembetrieben

 

Neben der Neugründung eines Systembetriebs durch einen Franchisenehmer ist in Franchisesystemen auch die Übernahme eines laufenden Systembetriebs üblich. Zu einer solchen Übernahme kommt es, wenn ein Franchisenehmer ausscheidet. Erwerber des Systembetriebs ist dann entweder ein Nachfolge-Franchisenehmer oder der Franchisegeber.

Franchisegeber übernehmen laufende Systembetriebe teilweise nur deshalb, um sie später an einen neuen Franchisenehmer zu übertragen. Die Notwendigkeit des Zwischenerwerbs ergibt sich beispielsweise dann, wenn für den betreffenden Standort noch kein Nachfolger gefunden und ausgebildet wurde. Einige Franchisegeber behalten die übernommenen Systembetriebe dauerhaft als Filialen in ihrem Eigentum.

1.  Das Problem

Bei der Übernahme eines laufenden Systembetriebs handelt es sich um den Kauf eines Unternehmens. Dabei sind gewisse Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die in Franchisesystemen häufig vernachlässigt werden. Den Erwerber des Systembetriebs treffen insbesondere Haftungsrisiken im Zusammenhang mit eventuellen Verbindlichkeiten des vorausgegangenen Betriebsinhabers. Diese Risiken bestehen für jeden Erwerber, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Nachfolge-Franchisenehmer oder um den Franchisegeber handelt. Das mangelnde Problembewusstsein ist allerdings vor allem bei Franchisegebern festzustellen, die lediglich einen kurzen Zwischenerwerb planen, bevor eine Weiterveräußerung an einen Nachfolge-Franchisenehmer erfolgt.

Es gibt in unserer Rechtsordnung mehrere Haftungstatbestände für Unternehmenskäufer bzw. Betriebserwerber. Den Erwerber trifft dadurch das Risiko, mit seinem gesamten Vermögen oder jedenfalls mit dem Wert des erworbenen Unternehmens für Altschulden des Vorgängers haften zu müssen. Bei der Gestaltung der Übernahme des Systembetriebs sind deshalb in jedem Fall Sicherheitsvorkehrungen erforderlich.

 

2.  Die Haftungstatbestände und wie man sie vermeidet

Die Haftung für Betriebssteuern

Die Abgabenordnung enthält in § 75 eine Regelung, die eine Haftung für Betriebssteuern regelt. Bei der Abgabenordnung handelt es sich um ein Bundesgesetz, das die Grundregeln des Steuerrechts umfasst. Der Nachfolger haftet für Betriebssteuern des Vorgängers, wenn „ein Unternehmen im Ganzen“ übernommen wird. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach dieser Vorschrift sind regelmäßig erfüllt, wenn ein Systembetrieb auf einen Nachfolger übertragen wird.

Eine Haftung des Erwerbers nach dieser Vorschrift kann in der Praxis kaum vermieden werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Übertragung „eines Unternehmens im Ganzen“ auch vorliegt, wenn wesentliche Betriebsteile oder wesentliche Betriebsmittel übertragen werden. Deshalb muss man, um sich gegen diese Haftung zu schützen, vor dem Erwerb des Systembetriebs überprüfen, ob und welche Betriebssteuern der ausscheidende Franchisenehmer schuldet. Grundsätzlich ist es dringend ratsam, vor dem Erwerb eines Unternehmens die in dem Betrieb liegenden Risiken sorgfältig zu durchleuchten. Diese Form der Überprüfung beim Unternehmenskauf wird in der Praxis „Due Diligence“ genannt. Soweit es um das Bestehen von Betriebssteuern geht, sollte die Durchleuchtung von einem Fachmann (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vorgenommen werden. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass das Bestehen von Betriebssteuerverbindlichkeiten erst im Rahmen einer Betriebsprüfung seitens der Finanzverwaltung aufgedeckt wird. Beispielsweise könnte der ausscheidende Franchisenehmer gegenüber der Finanzverwaltung unaufrichtig gewesen sein und Umsätze verschwiegen haben. Wenn dies später aufgedeckt wird, besteht die Gefahr, dass der Erwerber des Unternehmens haften muss, obwohl er das Problem weder verursacht noch gekannt hat.

Haftung für Altverbindlichkeiten nach dem Handelsrecht

Während die Regelung in der Abgabenordnung nur für Forderungen des Fiskus gilt, enthält das Handelsgesetzbuch in § 25 eine Haftungsvorschrift zu Gunsten aller Gläubiger des früheren Betriebsinhabers. Nach dieser Bestimmung haftet der Erwerber des Systembetriebs, wenn er das Handelsgewerbe erworben hat und „unter der bisherigen Firma“ fortführt. Unter einer „Firma“ wird in unserer Rechtsordnung der Name eines Unternehmens verstanden. Juristen gebrauchen den Begriff „Firma“ also abweichend von der Umgangssprache.

Auf den ersten Blick erscheint das Risiko einer Haftung nach der handelsrechtlichen Vorschrift nicht groß. Franchisenehmer nutzen die Marke des Franchisegebers nämlich nicht firmenmäßig. In den meisten Franchisesystemen ist es untersagt, dass der Franchisenehmer die Marke des Franchisegebers in seine Handelsfirma übernimmt bzw. in das Handelsregister eintragen lässt. Franchisenehmer nutzen die Marke lediglich zur Kennzeichnung ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die Rechtsprechung hat allerdings wiederholt betont, dass auch eine nicht firmenmäßig genutzte „Etablissementbezeichnung“ als „Firma“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Wenn man diese Rechtsprechung kennt, ist schnell ersichtlich, dass das Haftungsrisiko gerade in Franchisesystemen besonders hoch ist. Denn vor der Veräußerung und nach dem Erwerb des Systembetriebs wird kontinuierlich die Marke des Franchisegebers benutzt, um den Systembetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Der Inhaberwechsel ist dem Systembetrieb häufig nicht anzusehen. Diese Kontinuität ist gerade das Ziel der Beteiligten, wenn der Systembetrieb innerhalb des Franchisesystems weitergegeben wird. Dabei muss man außerdem wissen, dass der Erwerber für Altverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen haften muss; die Haftung ist also nicht auf den Wert des übernommenen Betriebs begrenzt.

Die Haftung nach dieser Vorschrift kann ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit vorgesehen. Um diesen Haftungsausschluss zu gelangen, müssen sich Veräußerer und Erwerber in den Kaufvertrag darauf verständigen, dass der Erwerber nicht haftet. Zusätzlich muss diese Vereinbarung dann in das Handelsregister eingetragen oder den Gläubigern in anderer Weise bekannt gemacht werden.

Die Eintragung in das Handelsregister erweist sich dabei als praktisch schwierig, weil der Name des Erwerbers und der Name des Veräußerers nicht übereinstimmen; die Registergerichte lehnen eine Eintragung deshalb häufig ab. Die Eintragung kann häufig gleichwohl erreicht werden, wenn man das Registergericht auf die vorstehend beschriebene Rechtsprechung aufmerksam macht.

Der Haftungsausschluss kann, wie gesagt, auch auf anderem Weg den Gläubigern bekannt gemacht werden. Dabei ist es dringend geboten, einen gerichtsverwertbaren Nachweis zu erhalten, dass die Gläubiger die Mitteilung erhalten haben. Ratsam ist es. die Mitteilung  durch Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Außerdem müssen die Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber und die Bekanntmachung an die Gläubiger zeitnah erfolgen.

Um dieses Haftungsrisiko zu vermeiden, ist es dringend geboten, dass sich der Erwerber professionell beraten lässt.

Übergang von Arbeitsverhältnissen

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 613a eine Vorschrift, die den Übergang der bestehenden Arbeitsverhältnisse regelt. Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übergeht, tritt der neue Inhaber in die Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitsverhältnisse können nicht etwa wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden. Mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse werden auch Verbindlichkeiten übernommen, die der ausscheidende Franchisenehmer eventuell gegenüber den Arbeitnehmern hatte.

Bei der Übertragung von Systembetrieben wird diese Vorschrift häufig nicht als Problem empfunden. In vielen Fällen ist es gerade das Ziel des Erwerbers, die im dem Systembetrieb beschäftigen Arbeitnehmer zu übernehmen. Falls eine solche Übernahme allerdings ausnahmsweise nicht beabsichtigt ist, stellt die Vorschrift ein Problem für die Beteiligten dar. Die Wirkung der Vorschrift kann nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift für Arbeitnehmer, die von den Arbeitsgerichten unnachgiebig angewandt wird.

Die Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist bei der Übertragung eines Systembetriebs auch in anderer Hinsicht mit Lästigkeit verbunden: Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Veräußerer und Erwerber die Arbeitnehmer in einem relativ formalen Verfahren über die Folgen des Betriebsübergangs informieren müssen. Die Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit, dem Betriebsübergang zu widersprechen und bei dem früheren Inhaber beschäftigt zu bleiben. Freilich wird der frühere Inhaber die Arbeitsverhältnisse daraufhin betriebsbedingt kündigen können, wenn er aufgrund der Veräußerung des Systembetriebs keine Verwendung für die Arbeitsverhältnisse hat. Wenn dagegen die Information über die Folgen des Betriebsübergangs unterbleibt, haben die Arbeitnehmer dauerhaft - also möglicherweise auch noch nach mehreren Jahren - die Möglichkeit, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Für die beteiligten Arbeitgeber können dadurch erhebliche Problem entstehen. Deshalb ist es ratsam, trotz der Lästigkeit das von dem Gesetzgeber vorgesehene Informationsverfahren durchzuführen.

Nachfolgehaftung bei Insolvenz des früheren Inhabers und bei inkongruenten Übertragungsgeschäften

Schließlich kann es auch dann zu einer Haftung des Nachfolgers kommen, wenn der Veräußerer des Systembetriebs in einem Zeitraum von drei Monaten nach der Übertragung Insolvenz anmeldet. Der Insolvenzverwalter kann dann den Veräußerungsvorgang anfechten und dadurch bewirken, dass der Erwerber haftet. Allerdings ist diese Haftung auf den Wert des erworbenen Systembetriebs begrenzt.

Eine Anfechtung ist auch möglich, wenn der Wert des übernommenen Systembetriebs und der dafür an den Vorgänger bezahlte Kaufpreis nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (Inkongruenz). In diesem Fall ist eine Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters auch später noch möglich. Auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens haben die Gläubiger des Vorgängers die Möglichkeit, Rechtsgeschäfte anzufechten, durch die Vermögenswerte des Vorgängers ohne angemessene Gegenleistung übertragen worden sind. Dementsprechend ist es notwendig, dass dem Vorgänger ein angemessener Kaufpreis für den Systembetrieb bezahlt wird. Wenn dieser Grundsatz beachtet wird und es nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Übernahme des Systembetriebs zu einer Insolvenz des Vorgängers kommt, hält sich dieses Haftungsrisiko in Grenzen.

 

3.  Zusammenfassung

Abgesehen von diesen Haftungsrisiken können in einem laufenden Unternehmen Probleme verborgen sein, die der Erwerber zunächst nicht erkennt. Weil diese Probleme eine Auswirkung auf den Kaufpreis haben können, ist bei der Übernahme von Systembetrieben eine gewisse Sorgfalt erforderlich. Es ist deshalb grundsätzlich ratsam, die bereits oben beschriebene Durchleuchtung des Kaufgegenstandes vorzunehmen. Wenn die Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden, steht der Übertragung eines Systembetriebs innerhalb des Franchisesystems nichts im Wege.

Rechtsgebiet

Franchise- und Vertriebsrecht

Letzte Änderung

23.03.2011