Destinatszahlungen einer Familienstiftung stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar
Andreas Jahn, Florian Oppel
Zugleich Anm. zum BFH-Urteil vom 3. 11. 2010 - I R 98/09, DB 2011 S. 451
Der BFH hat jüngst erstmals zu der Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen Destinatszahlungen einer
nicht steuerbegünstigten Stiftung unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen. Dann bestünde für die auszahlende Stiftung die
Verpflichtung, gem. § 44 Abs. 1 Satz 3, 5 i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG KapESt einzubehalten und diese an
das FA abzuführen. Die Frage ist angesichts der Tatsache, dass in letzter Zeit ein steigendes Interesse an
Nachfolgegestaltungen unter Einbeziehung von Stiftungsmodellen zu verzeichnen ist, von großem Interesse für die Praxis.
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Andreas JahnRechtsanwalt
Steuerberater
in:
DB vom 27.05.2011 , Heft 21, Seite 1187 - 1189
