Handelsvertreterrecht

Der Handelsvertreter ist per Definition Selbständiger und kein Arbeitnehmer. Die Abgrenzung kann aber im Einzelfall durchaus schwierig sein (Problem "Scheinselbständigkeit"). Besondere Arten von Handelsvertretern sind z.B. Abschlussvertreter, Vermittlungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Bezirksvertreter. Die Hauptpflicht jedes Handelsvertreters ist es, sich nach Kräften um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Zu seinen Rechten zählen u.a. der Provisionsanspruch und - nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - der Ausgleichsanspruch.

Wir beraten Handelsvertreter wie Unternehmer schon bei der sorgfältigen Ausarbeitung von Verträgen, durch die ansonsten möglicher Streit häufig vermieden werden kann. Kommt es aber zum Streit, so vertreten wir unsere Mandanten bei der aussergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Neue Publikationen

  • Sebastian Witt
    Praktische Probleme des Handelsvertreterrechts
    in: Außenwirtschaftsrecht (AWR) 2004, 60
  • Sebastian Witt
    Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB
    in: Steuer und Bilanzen (StUB) 2004, 574