Miet- und Pachtrecht

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Praktisch am wichtigsten ist die Miete von Geschäfts- und Wohnräumen. Der Inhalt eines Mietvertrags über Geschäftsräume kann von den Vertragsparteien weitgehend frei ausgehandelt werden; das gleiche gilt für die Gewerbepacht. Im Bereich der Wohnraummiete gibt es jedoch eine Reihe von Schutzvorschriften, von denen man im Vertrag nicht abweichen kann; der Umfang dieser gesetzlichen Beschränkungen wird weitestgehend dadurch bestimmt, wie der Gesetzgeber das Eigentum und dessen Sozialbindung politisch bewertet.

Die im Mietrecht tätigen Anwälte unserer Sozietät befassen sich mit Fragen der Geschäftsraummiete und der Gewerbepacht, aber auch mit der Beratung und Vertretung von Wohnungsbau- sowie Immobiliengesellschaften im Bereich der Wohnraummiete.

Neue Publikationen

  • Dr. Jan Patrick Giesler
    Der Franchisegeber als Vermieter des Franchisenehmers
    in: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM) 2001, 658