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BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erheblich

Mehr Chancen auf Gewerbesteuerfreiheit für bislang gewerblich eingestufte Diplom-Informatiker und Ingenieure wie Informatik-Ingenieure, Projektingenieure oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten

 

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteilen vom 22. September 2009 den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung deutlich erweitert.

1. Urteil vom 22.09.2009, VIII R 31/07 - Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik) Netz- oder Systemadministrator als freier Beruf

Ingenieur im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit auch tatsächlich ausübt.

2. Urteil vom 22.09.2009, VIII R 63/06 – Autodidakt Softwareentwicklung , Softwareimplementierung und -anpassung als freier Beruf

Eine freiberufliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG übt auch aus, wer einem dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf nachgeht. Der ähnliche Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen.

3. Urteil vom 22.09.2009, VIII R 79/06 –Autodidakt als IT-Projektleiter als freier Beruf

4. Hinweis

Die neue Rechtsprechung des BFH wird es vielen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung tätigen Spezialisten ermöglichen, als Freiberufler anerkannt zu werden und damit Gewerbesteuer zu sparen (ebenso wie IHK-Beiträge). Das gilt insbesondere für qualifizierte Autodidakten.

Nachzuweisen sind immer zwei Voraussetzungen, nämlich

Die Erfolgsaussichten von Einsprüchen und Klagen gegen durch die Finanzämter erlassene Gewerbesteuermessbescheide ist nach den jüngst veröffentlichten Entscheidungen des BFH erheblich gestiegen.

Editor: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING - Bonn

Practice Area: Tax Law

Most recent amendment on: 2010-02-07