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Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse

BAG, Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 764/08

 

Bisweilen setzen Arbeitsplätze bestimmte Sprachkenntnissen voraus. In einem solchen Fall kann auch nach längjähriger Betriebszugehörigkeit eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Dies war schon in der Vergangenheit anerkannt. Erstmalig hat sich das Bundesarbeitsgericht jedoch mit der Frage befassen müssen, ob darin unter Umständen eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt.

Der Fall:

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestand seit 29 Jahren ein Arbeitsverhältnis. Der in Spanien geborene Kläger war auf seiner Basis seit 1978 als Produktionshelfer tätig. Nach einer von ihm unterzeichneten Stellenbeschreibung erfordert sein Arbeitsplatz die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse veranlasste die Beklagte den Kläger im September 2003, auf ihre Kosten während der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu besuchen. Der Kläger weigerte sich jedoch, an den ihm empfohlenen Folgekursen teilzunehmen. Der Umstand, dass seine Deutschkenntnisse in mehreren internen Prüfungen („Audits“) abermals bemängelt wurden, änderten hieran ebenso wenig etwa wie die letztmalige Aufforderung der Beklagten aus Februar 2006, dass der Kläger bei gleichbleibend schlechten Deutschkenntnissen mit einer Kündigung rechnen müsse.

Im April 2007 fand eine weitere interne Sprachprüfung statt. Durch diese fiel der Kläger durch. Deshalb kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis - nach Anhörung des Betriebsrats - zum 31. Dezember 2007.

In erster Instanz unterlag der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage; das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Auf die Revision hob das Arbeitsgericht die Berufungsentscheidung auf und wies die Klage (erneut) ab.

Die Entscheidung:

Der 2. Senat kam zu dem Ergebnis, die Kündigung sie sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG. Denn fehlende Sprachkenntnisse können die Eignung eines Mitarbeiters zur Erbringung der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung ausschließen. Weigert er sich dann nachhaltig, an den ihm angebotenen Lehrgängen teilzunehmen oder selbst für eine Verbesserung seiner Sprachfähigkeiten Sorge zu tragen, kann dies die erforderliche Negativprognose rechtfertigen; erst recht, wenn dem Mitarbeiter die Folgen seiner Weigerung vorher vor Augen geführt wurden.

Eine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft lag darin im entschiedenen Fall nach Ansicht des Senats nicht. Denn die verlangten Deutschkenntnisse waren für die Tätigkeit erforderlich. Der beklagte Arbeitgeber habe ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel verfolgt, als er - aus Gründen der Zertifizierung und Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführte.

Nach alldem war die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger rechtswirksam.

 

Editor: Sebastian Witt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

Practice Area: Labor Law

Most recent amendment on: 2010-02-08