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EuGH: Verluste aus spanischen Immobilien nicht nach § 2a EStG a.F. abzugsbeschränkt

Verletzung des Grundsatzes der Kapitalmarktfreiheit, Art. 56 EGV

Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie, die nicht im Gebiet des Mitgliedstaats, dem das Besteuerungsrecht obliegt, belegen ist.

Degressive Abschreibung bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer Immobilie, die nicht im Gebiet des Mitgliedstaats, dem das Besteuerungsrecht obliegt, belegen ist.

 

Mit Urteil vom 15.10.2009 (Az.: C-35/08Grundstücksgemeinschaft Busley/Cibrian/FA Stuttgart-Körperschaften) hat der EuGH entschieden, dass auch zugunsten in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger, die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines im Ausland belegenen Gebäudes erzielen, die Kapitalmarktfreiheit im Sinne des Art. 56 EGV Anwendung findet. Ein Verstoß gegen die durch Art. 56 EGV garantierte Kapitalmarktfreiheit und damit eine Benachteiligung von Investitionen im EU-Ausland liege dann vor, so der EuGH, wenn

Zum Hintergrund:

Zu den Maßnahmen, die den Kapitalverkehr im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EGV beschränkenden, zählen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten.

Die Kläger im deutschen finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Eltern der Kläger begannen 1990 mit dem Bau eines Hauses in Spanien, das 1993 fertig gestellt wurde. Die Mutter der Kläger verstarb 1995, der Vater 1996. Mit Eintritt des Erbfalls im November 1996 wurden die Kläger im Wege der Erbfolge Eigentümer des Hauses und vermieteten dieses ab dem Jahre 2001. In den Veranlagungszeiträumen 1997 bis 2003 erzielten die Kläger lediglich Verluste aus der Vermietung.

Im Rahmen der Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2003 beantragten die Kläger die Berücksichtigung der degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG a.F. sowie die Nichtanwendung des eingeschränkten Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) EStG a.F.. Das beklagte Finanzamt entsprach dem nicht. Es verweigerte mit der Begründung, dass das Gebäude nicht im Inland belegen sei, den Verlustabzug und berücksichtigte lediglich die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG.

Die Vorlagefragen des Finanzgerichts Baden-Württemberg:

Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

Das vorlegende Finanzgericht war der Ansicht, dass der Klage zwar nach deutschem Recht nicht stattgegeben werden könne, weil sich das vermietete Haus nicht in Deutschland befände. Es hatte jedoch Bedenken, ob die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) EStG a. F. sowie die des § 7 Abs. 5 EStG a. F. mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.

Die Entscheidung des EuGH:

Der EuGH bestätigte die Verletzung europäischen Rechts. Einen Verstoß gegen die durch Art. 56 EGV garantierte Kapitalmarktfreiheit sah der EuGH insbesondere in dem strengen Inlandsbezug der Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) EStG a. F. und der des § 7 Abs. 5 EStG a. F.. Denn für eine in Deutschland belegene Immobilie könne der Verlust im Gegensatz zu dem aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie bereits in vollem Umfang im Jahre der Entstehung berücksichtigt werden. Die Verweigerung einer degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG a. F. für im Ausland belegene Immobilien führe darüber hinaus dazu, dass dem Steuerpflichtigen Liquiditätsvorteile ohne jede Rechtfertigung, vorenthalten würden. Die Regelungen der 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) EStG a. F. und der des § 7 Abs. 5 EStG a. F. würden damit, so der EuGH, den Steuerpflichtigen davon abhalten eine in einem anderen Mitgliedsstaat belegene Immobilie zu behalten. Dies beschränke im Ergebnis die Kapitalmarktfreiheit.

Praxishinweis:

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Beschränkung der Verlustverrechnung durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 EStG auf Drittstaaten begrenzt. Ob auf Grund der Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten auch der neu gefasste § 2a Abs. 1 EStG in einigen Fällen europarechtswidrig ist, muss im Hinblick auf die gegenwärtige Rechtsprechung des BFH- (Az.: I R 7/08) und der des EuGH (Rechtssache C-439/07KBC Bank NV) bezweifelt werden.

 In Bezug auf § 7 Abs. 5 EStG sollte, verbunden mit einem Verweis auf das Urteil des EuGH, für noch offene Veranlagungen die Berücksichtigung der degressive Abschreibung beantragt werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 5 EStG für alle nach dem 01.01.2006 errichteten Gebäude aufgehoben wurde.

Editor: Dorothée Gierlich, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Steuerrecht, MEYER-KÖRING Büro Bonn

Practice Area: Tax Law

Most recent amendment on: 2010-02-08