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Überblick über die Steuerentlastungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950) ist mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft getreten, z.T. mit entlastender Rückwirkung. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:

1. Kindergeld und Kinderfreibetrag

 

2. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht, dass bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden muss:

 

3. Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Ab dem 01.01.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Der Regelsteuersatz von 19 % ist hingegen anzuwenden, wenn die Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote.

Infolge der zahlreichen Abgrenzungsprobleme hat die Bundesregierung ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung angekündigt. Die OFD Karlsruhe hat auf ihrer Website (www.ofd-karlsruhe.de) bereits “Information zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab 1. 1. 2010“ veröffentlicht.

Kritik

Der Wortlaut zur umsatzsteuerlichen Neuregelung von Beherbergungsleistungen ist inhaltlich nicht praxistauglich formuliert und nicht praxistauglich. Auch das angekündigte BMF-Schreiben wird nicht verhindern können, dass die Finanzgerichte absehbar wegen zahlreicher Abgrenzungsfragen beschäftigt werden.

Im Übrigen ist zweifelhaft, ob Hoteliers den gewährten Umsatzsteuervorteil an Gäste weitergeben werden oder ob nicht der Übernachtungspreis unverändert bleiben wird. Für Vorsteuerabzugsberechtigte Hotelgäste wäre dann sogar ein kontraproduktives Ergebnis erreicht.

Der Gesetzeswortlaut muss entweder umgehend klargestellt oder - besser noch - aufgehoben werden, damit die unpraktikablen Zweifelsfragen und der erhebliche Verwaltungsmehraufwand beseitigt werden.

 

4. Erbschaft und Schenkungsteuer

Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.

Die Bedingungen für die steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge wurden entschärft:

Diese Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend.

Kritik

Der Große Wurf ist ausgeblieben. Die Hoffnung, dass die komplizierten Neuregelungen im Bereich der Besteuerung des Übergangs von Betriebsvermögen beseitigt werden, hat sich zerschlagen. Der Gesetzgeber wird noch einmal grundsätzlich über die Sinnhaftigkeit und Praktikabilität des bestehenden Erbschaftsteuerrechts nachzudenken haben.

 

5. Gewerbesteuer

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.

 

6. Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen

Bei Kapitalgesellschaften wurde die Vorschrift zum Verlustabzug, wonach Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden können, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %) entschärft:

 

7. Zinsschranke

Übersteigen bei einem Unternehmen die Zinsaufwendungen die Zinserträge, kann die Zinsschranke zur Anwendung kommen. Ist dies der Fall, sind die Zinsaufwendungen nicht mehr uneingeschränkt abzugsfähig.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Vorschrift weiter entschärft. So wurde z.B. die Freigrenze, die durch das Bürgerentlastungsgesetz zeitlich befristet von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht wurde, dauerhaft angehoben. Dies bedeutet: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen nicht mehr als 3 Mio. EUR, ist die Zinsschranke nicht anzuwenden. Bei dieser Größenordnung wird die Zinsschranke in der Praxis wohl nur selten eine Rolle spielen.

Editor: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING - Bonn

Practice Area: Tax Law

Most recent amendment on: 2010-02-07