BGH: Unternehmerpflicht zur Überlassung von Hilfsmitteln im Rahmen des Handelsvertretervertrages

BGH, Urteile vom 04.05.2011 - VIII ZR 10/10 und VIII ZR 11/10

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in zwei Fällen entschieden, in welchem Umfang ein Handelsvertreter gegen den Unternehmer seinen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln geltend machen kann. Es ging dabei insbesondere um die Frage, wie das Merkmal der „Erforderlichkeit“ in § 86a HGB auszulegen ist.

Der BGH ist der Auffassung, dass nur diejenigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften angewiesen ist. Dies sei für ein Software-Paket, das zumindest einzelne, für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbare, Komponenten enthalte, zu bejahen. Hingegen seien in dem selbständigen Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters anfallende Aufwendungen für Büroausstattung, Werbeartikel sowie Schulungen nicht zu ersetzen.

Der Fall:

Die Kläger waren für die Beklagte, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt, als Unter-Handelsvertreter tätig. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungen und Geschäftsabschlüsse konnten sie entgeltlich mit dem Logo der Beklagten versehene Visitenkarten, Briefpapier und Datenerhebungsbögen, sowie diverse Werbegeschenke, Mandantenordner und eine von der Beklagten herausgegebene Fachzeitschrift für die betreuten Kunden erwerben. Außerdem wurden Schulungen und Fortbildungen angeboten. Desweiteren schlossen die Parteien gesonderte Verträge über die Nutzung einer speziellen Vertriebs-Software der Beklagten. Mit allen dadurch entstandenen Kosten wurden die Provisionskonten der Kläger belastet.

Im Wege der Klage verlangten diese die Zahlung der einbehaltenen Beträge.

Die Entscheidung:

Der BGH befürwortet schon anlässlich des Wortlauts des § 86a Abs. 1 HGB eine restriktive Auslegung des Begriffs der „erforderlichen“ Unterlagen. Der Handelsvertreter solle nur solche Hilfsmittel kostenlos beanspruchen können, die

  • für die spezifische Anpreisung der Ware sowie
  • für die Vermittlung und den Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge

unerlässlich seien.

Auch die in § 86a Abs. 1 HGB aufgezählten Beispiele wie Preislisten und Geschäftsbedingungen stützen nach Ansicht des BGH eine solche Auslegung, da es sich um Unterlagen handele, die in sehr engem Bezug zu den vertriebenen Produkten stehen. Schließlich zeige die Stellung des Handelsvertreters als selbständiger Unternehmer, dass er die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen grundsätzlich selber zu tragen habe (vgl. § 87d HGB). Ihn treffe das „handelsvertretertypische Risiko“, dass sich seine Bemühungen und Aufwendungen nur bei erfolgreichen Vermittlungen und Geschäftsabschlüssen rentieren.

1. Vor diesem Hintergrund seien Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Datenerhebungsbögen, auch wenn sie mit einem Logo des Unternehmers ausgestattet sind, keine produktspezifischen Hilfsmittel, sondern der Büroausstattung des Handelsvertreters zuzurechnen. Zwar werde durch das Logo auch ein Werbeeffekt für den Unternehmer erzeugt, dieser komme aber auch den (Unter-) Handelsvertretern zu Gute.

2. Auch bei den Webeartikeln und der den Kunden zur Verfügung gestellten Fachzeitschrift gehe es sich nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen. Es handele sich nicht um produktbeschreibende Werbedrucksachen im Sinne des § 86a HGB, sondern um ausschließlich der allgemeinen Kundenpflege und der Erweckung des Interesses an Produkten und Beratungsleistungen dienende Geschäftsmittel. Sie seien für die Kläger zwar nützlich, aber nicht unentbehrlich.

3. Die Schulungen und Fortbildungen seien ebenfalls keine erforderliche Unterlage i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB, da der Erwerb spezifischer Zusatzkenntnisse und -qualifikationen hauptsächlich im eigenen Interesse des Handelsvertreters erfolge.

4. Lediglich die Kosten für die Vertriebs-Software seien im vorliegenden Fall von der Beklagten zu tragen. Sie sei für die Kläger unverzichtbar, um anweisungsgemäß tätig werden zu könne. Die Beklagten seien daher zur Rückzahlung des Software-Entgelts verpflichtet, auch wenn sich der Software-Nutzungsvertrag darüber hinaus auch auf Softwarekomponenten zur eigenen Büroorganisation des Handelsvertreters beziehe. Eine anderweitige Vergütungsvereinbarung bezüglich des einheitlichen Produkts zulasten der Handelsvertreter sei gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam.

Hinweis für die Praxis:

Der BGH stellt mit den vorliegenden Entscheidungen hilfreiche generalisierende Maßstäbe zur Verfügung, indem er auf das eng auszulegende Merkmal der Erforderlichkeit und die vom Handelsvertreter zu tragenden Risiken verweist. Ausschlaggebend ist, ob dieser auf die Hilfsmittel des Unternehmers wirklich angewiesen ist oder nicht.

Um spätere Streitigkeiten möglichst zu vermeiden, ist zu empfehlen, dass in dem Handelsvertretervertrag festgelegt wird, welche Unterlagen von den Vertragspartnern als erforderlich angesehen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Regelungen zulasten des Handelsvertreters gem. § 86a Abs. 3 HGB unwirksam sind. Dagegen ist es den Beteiligten nicht verwehrt, die unabdingbaren Pflichten des Unternehmers näher zu konkretisieren bzw. auszuweiten.

Verfassser: Dr. Volker Güntzel, Rechtsanwalt / Janina Diesem, Rechtsreferendarin

Practice Area

Sales Representative Law

Most recent amendment

17.08.2011