Geriatrie vom Versorgungsauftrag der Abteilung Innere Medizin des Krankenhauses erfasst

Sozialgericht Duisburg, Urteil v. 30.04.2010 - S 9 KR 195/07

Das Sozialgericht Duisburg hat festgestellt, dass die Erbringung von geriatrischen Leistungen keine Anerkennung einer Abteilung „Geriatrie“ für das Krankenhaus im Haushausplan NRW voraussetzt. Schon die Regelung des § 39 Abs. 1 S. 3 2. Hs SGB V spreche für die Erfassung geriatrischer frührehabilitativer Leistungen durch den Versorgungsauftrag der Abteilung „Innere Medizin“ des Krankenhauses; hiernach besteht im Rahmen der akutstationären Behandlung ein Anspruch des gesetzlich versicherten Patienten auf die im Einzelfall erforderliche und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende Leistung zur Frührehabilitation, womit eine entsprechende Behandlungspflicht der zugelassenen Krankenhäuser nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V einhergehe. Darauf, dass in der Abt. „Innere Medizin“ die Mindestmerkmale für die Erbringung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung erfüllt sind, komme es nicht an, denn diese OPS-Ziffer richte sich an Krankenhäuser mit einer Facharztabteilung für Geriatrie, während die dort genannten Kriterien auf eine Abteilung für Innere Medizin nicht anwendbar seien; dies war im Verfahren durch die zuständige Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde ausdrücklich klargestellt worden.

Practice Area

Medical Law

Most recent amendment

27.08.2010