Hinzuziehung des niedergelassenen Neurochirurgen zur Bandscheibenoperation in der chirurgischen Belegabteilung des Krankenhauses zulässig

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 09.02.2010 - 5 K 1985/08.F

Das VG Frankfurt am Main hat in einer seit Monaten vielfach diskutierten Frage eine für Krankenhäuser positive Entscheidung getroffen. Es geht darum, ob neurochirurgisch erbrachte Leistungen (Bandscheibenoperationen im HWS- und LWS-Bereich) durch einen als Vertragsarzt niedergelassenen Neurochirurgen, der als Honorararzt des Krankenhauses tätig ist, erbracht und vom Krankenhaus abgerechnet werden dürfen. Dies hat das VG Frankfurt am Main in dem hier behandelten Urteil bestätigt.

Der Fall:

Geklagt hatte die AOK in Hessen gegen das Land Hessen. Gestritten wurde über die Genehmigung einer Schiedsstellenfestsetzung im Vereinbarungszeitraum 2006 für das betroffene Krankenhaus in Hessen. Nachdem man sich im Zuge der Budgetverhandlungen nicht über Leistungsveränderungen gem. § 4 Abs. 4 S. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) hatte einigen können, riefen die Kostenträger die Schiedsstelle an, die hierüber im November 2007 entschieden und die vom Krankenhaus geltend gemachten voraussichtlichen Leistungsveränderungen anerkannt hat. Auf Antrag des Krankenhauses genehmigte das Regierungspräsidium Gießen im Dezember 2007 die Schiedsstellenfestsetzung. Hiergegen wandte sich die AOK mit der Klage vor dem VG Frankfurt am Main.

Die AOK ist der Auffassung, der Schiedsstellenbeschluss sei rechtswidrig gewesen und hätte nicht genehmigt werden dürfen. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 KHEntgG dürfe ein Krankenhaus Leistungen nur im Umfang seiner vorhandenen Leistungsfähigkeit erbringen. Zwar könne es gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG grundsätzlich auch Dritte hinzuziehen, dies jedoch nicht mit dem Ziel, durch die eingekaufte Drittleistung überhaupt für die jeweilige Leistung erst leistungsfähig zu werden.

Die Entscheidung:

Das VG Frankfurt am Main ist der Auffassung der klagenden AOK nicht gefolgt. Es hält den Schiedsstellenspruch und damit auch die Genehmigung durch das Regierungspräsidium nicht für rechtswidrig. Insbesondere die Hinzuziehung des niedergelassenen Neurochirurgen als Honorararzt sei nicht zu beanstanden. Einschlägig sei insoweit die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG, wonach zu den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter zählen. In dem zu entscheidenden Fall werde auch nicht die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nach § 2 Abs. 2 S. 1 KHEntgG überschritten. Dies sei dann der Fall, wenn alle Betten des Krankenhauses belegt oder Operationskapazitäten erschöpft seien; hierum gehe es in dem zu entscheidenden Fall aber nicht. Die Hinzuziehung des niedergelassenen Neurochirurgen erfolge im Einzelfall durch den die Abteilung führenden Belegarzt (Unfallchirurg). Hieran ändere die Kooperationsvereinbarung des Krankenhauses mit dem niedergelassenen Neurochirurgen nichts, in der neben den Details der zu erbringenden Leistung niedergelegt ist, dass dieser im Sinne einer generellen Anforderung verpflichtet ist, die von ihm dem Krankenhaus über einen dort tätigen Belegarzt zugewiesenen Patienten konsiliarisch zu behandeln. Auch im Übrigen würden die rechtlichen Vorgaben eingehalten: Der Belegarzt ziehe den die Bandscheibenoperation ausführenden Arzt entsprechend dem Muster 6 der KV (Überweisungsschein) zur „Mit-/Weiterbehandlung“ hinzu. Im Übrigen erfolge aus der Leistungsabrechnung für die klagende AOK kein Nachteil, da das Krankenhaus auch schließlich die Beleg-DRG abrechne und der die Bandscheibenoperation ausführende Arzt als hinzugezogener Arzt gegenüber der KV die vom ihm erbrachten ärztlichen Leistungen. Die vom Krankenhaus dem hinzugezogenen Arzt gezahlte Pauschalvergütung belaste die Klägerin nicht.

Anmerkung:

Das Urteil ist aus Sicht der Krankenhäuser erfreulich. Dem von Seiten der Kostenträger landauf, landab vorgebrachten Einwand, Leistungen nicht angestellter Ärzte könne in den Budgetverhandlungen keine Rechnung getragen werden, wird hiermit - endlich - Einhalt geboten. Nur mit der vom VG Frankfurt am Main nunmehr bestätigten Auffassung wird dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG gerecht. Dieser besteht darin, aus Sicht des Patienten eine Differenzierung zwischen Krankenhausleistungen als eigene Leistung und Drittleistung zu vermeiden und diese Drittleistung eben in den erweiterten Begriff der Krankenhausleistung einzubeziehen, um den Patienten von einer ansonsten anfallenden gesonderten Vergütung frei zu halten. Es entspricht auch dem Willen der Vertragspartner des AOP-Vertrages in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Dort ist klargestellt worden, dass auch die nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zugelassenen Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten von der Leistungserbringung nach § 115 b SGB V umfasst sein sollen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Urteil des VG Frankfurt am Main auch auf die Frage eingeht, ob neurochirurgisch erbrachte Bandscheibenoperationen vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses in der Chirurgie umfasst sind. Für das in Hessen gelegene betroffene Krankenhaus stellt das VG Frankfurt am Main insoweit fest, dass das Fachgebiet der Chirurgie nach der Änderung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 15. August 2005, geändert am 10. Mai 2006, auch die Facharztkompetenzen Orthopädie und Unfallchirurgie beinhaltet und damit die operative Behandlung von chirurgischen Erkrankungen/Verletzungen der Stütz- und Bewegungsorgane umfasse, wozu zweifellos auch operative Eingriffe an der Wirbelsäule, mithin auch Bandscheibenoperationen zählen.

Practice Area

Medical Law

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Most recent amendment

27.08.2010