Krankenhausrecht: Das Psych-Entgeltgesetz
- Neue Herausforderungen für psychiatrische Krankenhäuser -
Am 18.06.2012 hat der Gesetzgeber das Psychiatrie-Entgeltgesetz erlassen. Hierdurch werden künftig auch psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser in ein einheitliches, pauschaliertes Entgeltsystem einbezogen.
Bislang haben psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit den Krankenkassen auf der Grundlage der Psychiatrie-Personalverordnung jeweils eigene Budgetvereinbarungen getroffen. Unterschiedlich aufwendige voll- und teilstationäre Behandlungen wurden dabei mit krankenhausindividuell vereinbarten abteilungsbezogenen, tagesgleichen Pflegesätzen vergütet.
Dies wird sich in Zukunft ändern. Nach dem Vorbild des DRG-Systems für den somatischen Bereich beabsichtigt der Gesetzgeber, die Vergütung voll- und teilstationärer Leistungen auch im Bereich der Psychiatrie in Zukunft stärker leistungsorientiert auszurichten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür hat er mit dem zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Psych-Entgeltgesetz geschaffen (I.).Doch nicht nur für die von dem Psych-Entgeltgesetz unmittelbar und in erster Linie angesprochenen psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen werden sich Neuerungen ergeben. Auch die somatischen Krankenhäuser sind - jedenfalls in Teilen - von den Neuregelungen betroffen. Das gilt vor allem für die Neufassung von § 2 Krankenhausentgeltgesetz (im Folgenden: KHEntgG) zum Einsatz von Honorarärzten (II.).
I. Neuregelungen für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
Zum 01. Januar 2013 soll die budgetneutrale Einführung des neuen Psychiatrie-Entgeltssystems beginnen. Ab diesem Zeitpunkt können die Krankenhäuser - wenn sie wollen - die neuen Psychiatrie-Entgelte gegenüber den Krankenkassen und den Patienten abrechnen. Eine Pflicht, die Abrechnung bereits ab diesem Zeitpunkt auf das neue Entgeltsystem umzustellen, besteht nicht. Ähnlich wie bei der Einführung des DRG-Systems im somatischen Bereich soll auch das Psychiatrie-Entgeltsystem schrittweise als lernendes System eingeführt werden.
Die einzelnen Phasen stellen sich dabei so dar, dass zunächst, beginnend ab dem Jahr 2013, eine vierjährige budgetneutrale Phase vorgesehen ist. Während dieser Phase werden die Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen auch weiterhin nach den bisherigen Regeln vereinbart. Hierdurch werden systembedingte Verluste oder Gewinne vermieden. Die budgetneutrale Phase umfasst zudem zwei sog. Optionsjahre - dies sind die Jahre 2013 und 2014 -, in denen die Einrichtungen freiwillig auf das neue Entgeltssystem wechseln können. Ist ein solcher Wechsel gewünscht, hat das betreffende Krankenhaus dies zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres, gegenüber den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (im Folgenden: KHG) schriftlich anzuzeigen.
Der Gesetzgeber hat versucht, für einen frühzeitigen Wechsel auf das neue System Anreize zu schaffen, etwa indem optierende Krankenhäuser während der Optionsjahre Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung nachverhandeln können. Ein weiterer Anreiz liegt darin, dass gegenüber optierenden Krankenhäusern die Mindererlösausgleichsquote in den Optionsjahren bis 2015 von aktuell 20 auf 95 Prozent erhöht wird. Kodierbedingte Mehrerlöse werden vollständig ausgeglichen.
Ab dem Jahr 2015 ist die Anwendung des neuen Entgeltsystems für alle psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen verpflichtend - allerdings zunächst unter weiterhin budgetneutralen Bedingungen. Hierdurch können und müssen sich die Einrichtungen unter Anwendung des neuen Systems auf die endgültige Scharfschaltung der einheitlichen Vergütung einstellen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Eine wesentliche Herausforderung wird für die Krankenhäuser darin bestehen, den neuen Dokumentationsanforderungen und Übermittlungspflichten fallbezogener Daten gerecht zu werden, insbesondere die hierfür erforderliche administrative, personelle und datentechnische Infrastruktur zu schaffen und kontinuierlich auszubauen. In dem neuen Entgeltsystem wird die Erlössituation einer Einrichtung nämlich ganz maßgeblich von der Kodierung der erbrachten Leistungen abhängen, sodass eine gute Dokumentation und Kodierqualität für den wirtschaftlichen Erfolg eines Krankenhauses unerlässlich sind. Dies zieht die Notwendigkeit zur Anschaffung entsprechender Hard- und Software, aber auch zur Anstellung qualifizierten Personals nach sich. Nach einer Schätzung der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft kommen - nach den Erfahrungen, die man mit der Einführung des DRG-Systems im somatischen Bereich gemacht hat - auf jedes Krankenhaus Umstellungskosten in Höhe von rund € 350.000,- zu (vgl. hierzu die Stellungnahme der DKG zum Psych-Entgeltgesetz in: das Krankenhaus 5/2012, S. 458 ff.).
Im Anschluss an die budgetneutrale Phase soll ab dem Jahr 2017 mit der sog. Konvergenzphase der zweite größere Schritt der Umstellung auf das neue Abrechnungssystem erfolgen. Diese Phase ist für insgesamt weitere fünf Jahre vorgesehen. Während der Konvergenzphase werden erstmalig landesweite Basisentgeltwerte vereinbart, die sich an dem Erlös- und Leistungsvolumen in dem jeweiligen Land orientieren. Schrittweise werden die unterschiedlich leistungsgerechten Budgets der einzelnen Einrichtungen an das neue, landesweit einheitliche Preisniveau angeglichen, indem die Differenz zwischen dem nach den bisherigen Regeln berechneten und verhandelten Budget und dem sich nach dem neuen Entgeltsystem ergebenden Erlösvolumen nach und nach abgebaut wird. Kodierbedingte Mehrerlöse werden während der Konvergenzphase vollständig ausgeglichen; konvergenzbedingte Budgetverminderungen werden durch eine Kappungsgrenze begrenzt.
Um unzumutbare Härten bei der Einführung des neuen Entgeltsystems zu vermeiden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass einzelne Einrichtungen auch nach Abschluss der budgetneutralen Phase für eine gewisse Zeit von der Geltung des neuen Abrechnungssystems ausgenommen werden können, wenn nachgewiesen ist, dass ihre Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen von den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht abgebildet und vergütet werden können.
Gleiches gilt bei der Abrechnung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (im Folgenden: NuB). Auch hier können mit den Kostenträgern nach wie vor krankenhausindividuelle Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, wenn die NuB im neuen Entgeltsystem noch nicht sachgerecht abgebildet werden können.
Anders als die Leistungserbringer sind die Kostenträger bereits ab dem 01.01.2013 verpflichtet, Abrechnungen auf der Grundlage des neuen Entgeltsystems zu akzeptieren.
II. Neuregelungen für somatische Einrichtungen (Honorarärzte-Klausel)
Eine für somatische Einrichtungen bedeutsame Neuregelung hat das Psych-Entgeltgesetz in § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG im Zusammenhang mit dem Einsatz von Honorarärzten mit sich gebracht. Der Gesetzgeber hat darin ausdrücklich klargestellt, dass - jedenfalls mit Wirkung zum 01.01.2013 -die Einbeziehung externer Drittärzte bei der Erbringung und Abrechnung von allgemeinen Krankenhausleistungen zulässig ist. Dort heißt es wörtlich:
Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen (Änderung durch das Psych-Entgeltgesetz fett hervorgehoben).
Diese nun ausdrücklich im Gesetz verankerte Klarstellung ist vor allem deshalb zu begrüßen, weil sie im Bereich des Einsatzes von Honorarärzten für die seit langem ersehnte Klarheit und damit für Rechtssicherheit sorgt. Für das alltägliche Leistungsgeschehen und die Versorgungsstrukturen in den Krankenhäusern bedeutet die gesetzliche Legitimierung des Einsatzes von freiberuflichen Klinikärzten deshalb einen ganz wesentlichen Fortschritt. Damit dürften die in Rechtsprechung und Literatur vielfach geführten Diskussionen darüber, wie die Formulierung in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG, wonach zu den abrechenbaren allgemeinen Krankenhausleistungen auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter gehören, zu verstehen und anzuwenden ist, der Vergangenheit angehören. Konkretisiert wird der Einsatz externer Drittärzte durch § 2 Abs. 3 KHEntgG künftig wie folgt:
Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
In der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 13.06.2012 (BT-Drs. 17/9992) heißt es hierzu:
Mit der Regelung wird ausdrücklich gesetzlich verankert, dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen können. Die durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz eingeführte Regelung in § 20 Absatz 2 Ärzte-ZV hat zu unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung darüber geführt, ob das Krankenhaus die ärztliche Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen nur durch im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen kann, oder ob hierzu auch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, wie z.B. niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, eingebunden werden können. Die Erbringung und Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen können nicht vom Status des ärztlichen Personals im Krankenhaus (Beamten- oder Angestelltenverhältnis oder sonstige Vertragsbeziehung) abhängen. Die Vorgaben für Krankenhäuser nach § 107 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, jederzeit verfügbares ärztliches Personal vorzuhalten, sind im Übrigen statusneutral. Es ist deshalb auch nicht geboten, die Tätigkeit z.B. von niedergelassenen Ärzten in Krankenhäusern nur über ein Anstellungsverhältnis zu gestatten. Hinzu kommt, dass die Versorgungsrealität insbesondere in strukturell benachteiligten Räumen von Flächenländern flexible Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten erfordert, um eine ordnungsgemäße Patientenversorgung sicherzustellen. Zudem entspricht der Einsatz von im Krankenhaus nicht fest angestellten Honorarärzten bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen einer bereits weit verbreiteten Praxis. Hierzu bewirkt die gesetzliche Regelung mehr Rechtssicherheit.
Allerdings nimmt die Neuregelung des § 2 KHEntgG keinen unmittelbaren Einfluss auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit des Honorararztes als freiberuflich eingestuft werden kann oder als sozialversicherungspflichtig angesehen werden muss. Auch wenn der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seinem Willen der freiberufliche Einsatz von Honorarärzten nicht nur denkbar, sondern wünschenswert ist, wird diese Frage doch vom Sozialversicherungsträger aufgrund seiner eigenen gesetzlichen Zuständigkeit und nach den in SGB IV enthaltenen gesetzlichen Voraussetzungen beantwortet. Es ist nicht auszuschließen, dass dabei gerade wegen der vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 KHEntgG n.F. geforderten Vergleichbarkeit des externen Arztes mit dem fest am Krankenhaus angestellten Arzt im Ergebnis die Sozialversicherungspflichtigkeit festgestellt wird.
III. Fazit
Auf die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen wird mit der Umstellung auf das neue Entgeltsystem noch einige Arbeit zukommen. Nach einer Umfrage des Deutschen Krankenhaus Instituts haben bereits jetzt rund 60 % der Krankenhäuser in Vorbereitung auf das künftige Entgeltsystem neue Stellen oder Funktionen geschaffen. Das ist gut und richtig. Denn nur wer sich frühzeitig auf das neue Abrechnungssystem einlässt, hat bis zur geplanten endgültigen Scharfschaltung im Jahr 2017 ausreichend Zeit, um sich auf die neuen Bedingungen einzustellen und seine internen Betriebsabläufe optimal hierauf anzupassen und kann - überdies - noch von den vom Gesetzgeber für optierende Einrichtungen geschaffenen Anreizen profitieren.
