Krankenhausrecht: Nachforderung einer offenen Vergütung
SG Aachen, Urteil v. 13.09.2011 - S 13 KN 121/11 KR
Der restliche Vergütungsanspruch ist durch die Zahlung des zuerst mit einer Rechnung abgerechneten Betrages nicht erloschen. So wie die Krankenkasse auch nach Zahlung der Krankenhausrechnung nachträgliche Korrekturen vornehmen darf, ist ebenso das Krankenhaus auch noch nach Rechnungsstellung grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 20 = BSGE 105, 150 = GesR 2010, 382 = USK 2009-124 = ZMGR 2010, 292 = KRS 09.072 m.w.N.).
Eine Nachforderung ist berechtigt und zulässig, wenn der Nachforderungsbetrag nicht nur den Wert der Aufwandspauschale von 300 € gem. § 275 Ic 3 SGB V, sondern auch 5 % des Ausgangsrechnungswertes weit übersteigt.
Das SG verurteilte die beklagte Krankenkasse, dem klagenden Krankenhaus 2.894 € nebst Zinsen zu zahlen.
Quelle: Rechtsinformationsdienst (RID) der Gesellschaft für Kassenarztrecht (GfKAR)
