Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt

BMJ veröffentlicht Leitfaden zur Impressumpflicht

Eine fehlerhafte oder unzureichende Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) im Internet kann für den Betreiber der Website unangenehme rechtliche Folgen und hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen. Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Zudem begeht er einen Wettbewerbsverstoß, der u.a. zu Ansprüchen auf Unterlassung führt, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden. Abmahnungen können teuer werden und Unternehmen erheblich belasten. Dabei kommt es für den dafür erforderlichen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch nicht einmal auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Betreibers der Website von dem Wettbewerbsverstoß an.

Um Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt zu helfen, ihr Impressum den gesetzlichen Anforderungen des TMG entsprechend zu gestalten, hat das Bundesjustizministerium ein neues Serviceangebot unter www.bmj.de/musterimpressum zur Verfügung gestellt. Auf dieser Internetseite findet sich nun ein Leitfaden zur Impressumspflicht, dem zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, der aber eine nützliche Orientierungshilfe darstellt. In diesem Leitfaden wird als Einleitung zunächst der Sinn und Zweck des "Impressums" erläutert ("I. Warum überhaupt ein 'Impressum'?"), anschließend ("II. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung") finden sich Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht ("1. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?"), wann welche Angaben zu machen sind ("2. Welche Angaben muss ich machen?") und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist ("3. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?"). Am Ende des Leitfadens ("III. Weiterführender Hinweis") wird auf Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle hingewiesen.

Um das Abmahnrisiko zu minimieren, wird im Leitfaden dazu geraten, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Es wird zudem empfohlen, lieber zu umfangreiche Angaben aufzuführen als zu knapp zu informieren. Zwar wird auf juristische Erläuterungen so weit wie möglich verzichtet, dennoch wird auf Unsicherheiten aufgrund noch rechtlich ungeklärter Fragen hingewiesen. Der Leitfaden berücksichtigt die momentan bestehende Rechtslage und soll zukünftig auf seine Aktualität geprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

Zwar vermag auch dieser Leitfaden aufgrund der auf diesem Gebiet noch offenen Rechtsfragen keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen zu bieten, allerdings kann er das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern helfen. Der Leitfaden soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums dabei unterstützen, ein Impressum mit möglichst wenigen Schwachstellen zu formulieren. Daher lohnt es sich für Unternehmer, ihr aktuelles Impressum mit den Empfehlungen des Leitfadens zu vergleichen und erforderlichenfalls, möglichst mit Unterstützung ihres Rechtsanwalts, Anpassungen bzw. Aktualisierungen vorzunehmen.

Practice Area

IT-Law

Most recent amendment

05.12.2008