Die Leitsätze (überarbeitet)
Wird die mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern wird nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf dem Verrechnungskonto eine entsprechende Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Von diesem Grundsatz besteht nach Auffassung des Finanzgerichts München nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle oder teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Erforderlich ist zumindest, dass die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden (FG München BESCHLUSS vom 10.02.2009 – 7 V 4032/08, BeckRS 2009 26026752).
Der Fall
Das ordnungsgemäß vereinbarte Geschäftsführergehalt der beherrschenden und geschäftsführenden Gesellschafterin (Frau A) einer GmbH wurde im Streitfall weder laufend verbucht, noch ausbezahlt. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wurden unterjährig nicht einbehalten und abgeführt und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht vorgenommen. Die GmbH hatte dessen ungeachtet die Gehaltsaufwendungen am Jahresende als Betriebsausgaben (Personalaufwand) verbucht.
Das Finanzamt behandelte die in den Jahresabschlüssen als Betriebsausgaben enthaltenen Geschäftsführer-Vergütungen als verdeckte er Gewinnausschüttungen. Die später erklärten Gehaltsverzichte behandelte es als verdeckte Einlagen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Frau A ist eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin, da sie mehr als die Hälfte der Stimmrechte innehat. Bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinn von § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz – KStG (auch) dann anzunehmen, wenn diese nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 36/01, BStBl II 2004, 307).
Ist – wie im Streitfall – ein monatliches Gehalt vereinbart, dann ist die Vereinbarung grundsätzlich nur vollzogen, wenn die Vergütung auch tatsächlich monatlich – also im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit – geleistet wird (BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 I R 165/70, BStBl II 1972, 721).
Von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle oder teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet (BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 136/84, BFH/NV 1990, 64). Im Übrigen hätten aber auch in diesem Fall die rechtlichen Folgerungen aus dem Vertrag gezogen werden müssen. Das hätte zumindest erfordert, dass die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber Frau A zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
Im Streitfall sind die Buchungen jedoch erst im Rahmen der Abschlussarbeiten und damit nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgt.
Das FG München führt zum Streitfall aus:
„Insgesamt zwingen die Modalitäten der Auszahlung der Geschäftsführervergütungen zu der Annahme, dass es den Parteien des Anstellungsvertrages nicht darum ging, ein Vertragsverhältnis zu schaffen, das eine ernst gemeinte Entlohnung für erbrachte Dienstleistungen vorsieht. Aus diesen Umständen folgert der Senat, dass es der Antragstellerin darum ging, Vorgänge, die das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter betroffen haben, als den Gewinn mindernde Betriebsausgaben zu deklarieren.“
Hinweis:
- Sollen Gehaltszahlungen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH ausgesetzt werden, sind die Umstände und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten genau zu dokumentieren, wenn der Betriebsausgabenabzug bei späterer Nachzahlung erhalten bleiben soll. Die entsprechenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fassen. Vorsorglich sind in den Vereinbarungen sind die Konditionen der Aussetzung genau zu fixieren.
- Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird i.d.R. auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung steuerpflichtig zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, gilt das Teileinkünfteverfahren, wonach 60% der Gewinnausschüttung beim Gesellschafter steuerpflichtig sind.
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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