04.01.2023

Zum 1. Januar 2023 tritt eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Diese bringt einige Veränderungen mit sich.

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2023 (credit: adobestock)

In der neuen Düsseldorfer Tabelle werden nicht nur – wie sonst üblich – die Bedarfsbeträge für den Kindesunterhalt angehoben, sondern auch die Beträge für die verschiedenen Selbstbehalte erhöht. Ebenfalls zum neuen Jahr wird das Kindergeld auf einheitlich 250,00 € erhöht.

Im Einzelnen:

1. Erhöhung der Bedarfsbeträge beim Kindesunterhalt

In der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Düsseldorfer Tabelle werden die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt angehoben, und zwar um etwa 10,5 %. Das bedeutet, dass der Unterhaltsbetrag für ein Kind in der 1. Altersstufe, also im Alter von 0 bis 5 Jahren, bei einem Nettoeinkommen der oder des Barunterhaltspflichtigen von bis zu 1.900,00 € von bisher 396,00 € auf 437,00 €, steigt. Hat der oder die Barunterhaltspflichtige ein Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 €, erhöht sich der Betrag in der 1. Altersstufe von 456,00 € auf 503,00 € und bei einem Nettoeinkommen entsprechend der höchsten Einkommensstufe (9.501,00 € bis 11.000,00 €) von 792,00 € auf 874,00 €. Für ältere Kinder erhöht sich der jeweilige Betrag in drei Stufen, nämlich ab sechs Jahren, ab zwölf Jahren und ab 18 Jahren. Ab 18 Jahren liegt beispielsweise der Unterhaltsbetrag bei einem Nettoeinkommen der oder des Barunterhaltspflichtigen von bis zu 1.900,00 € bei 628,00 € statt der bisherigen 569,00 €.

Auch der angemessene Bedarf für ein studierendes Kind, das nicht im Elternhaus wohnt, hat sich erhöht, und zwar von 860,00 € auf 930,00 €. In diesem Betrag enthalten sind Kosten für eine Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung, also für die Warmmiete. Auch dieser Betrag wurde angehoben und liegt jetzt bei 410,00 € statt 375,00 €.

2. Anpassung der Selbstbehalte

Neben den Unterhaltsbeträgen wurden auch die Selbstbehalte angehoben. Das bedeutet, dass dem oder der Unterhaltspflichtigen ein höherer Betrag als bislang nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle muss beispielsweise dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, noch ein Betrag in Höhe von 1.370,00 € statt bisher 1.160,00 € verbleiben. Auch in den Selbstbehalten sind Kosten für eine Unterkunft inklusive der Warmmiete enthalten. Diese wurden in dem obigen Beispiel von 430,00 € auf 520,00 € erhöht. Sämtliche Selbstbehalte und Angaben zu enthaltenen Kosten für die Warmmiete können Sie der Düsseldorfer Tabelle  unmittelbar entnehmen.

3. Abzug des Kindergeldes

In der Regel ist es so, dass der Barunterhaltspflichtige nicht das Kindergeld erhält, welches ihm aber zur Hälfte zusteht. Daher ist von dem Bedarf entsprechend der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle die Hälfte des Kindergeldes (beim volljährigen Kind sogar das gesamte Kindergeld) bedarfsdeckend abzuziehen, so dass sich der Zahlbetrag um das hälftige Kindergeld reduziert. Hier gibt es ebenfalls eine Neuerung zum Jahreswechsel. Bisher war es so, dass die Kindergeldbeträge ab dem dritten Kind angehoben wurden. Ab dem 1. Januar 2023 erhalten nun alle Kinder den gleichen Betrag, nämlich 250,00 €, sodass bei dem Unterhalt für minderjährige Kinder nun ein Betrag in Höhe von 125,00 € abzuziehen ist. Einen Überblick über die einzelnen Zahlbeträge finden Sie hier.

Ob die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle die aktuellen Lebensumstände in Deutschland tatsächlich abzubilden vermag, bleibt angesichts der immer noch anhaltenden Inflation fraglich. Insbesondere dürften die angepassten Heizkosten hinter dem zurückbleiben, was aufgrund der aktuellen Energiekosten tatsächlich gezahlt werden muss. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass die Düsseldorfer Tabelle weiterhin an die Inflation angepasst wird und gegebenenfalls erneut Änderungen – allerdings wohl erst zum 1. Januar 2024 – vorgenommen werden.

Autorin

Bild von  Anika Winkeler
Anika Winkeler
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