Bindende Verpflichtungen für Unternehmen

ESG-Kriterien, d.h. Anforderungen an Unternehmen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung bestehen heute nicht mehr nur auf freiwilliger Basis. Mit der steigenden öffentlichen Aufmerksamkeit für Nachhaltigkeit in allen Bereichen des Geschäftslebens gehen zahlreiche Gesetzgebungsakte auf nationaler und europäischer Ebene einher. Das so entstehende vielschichtige Regelungsgeflecht begründet eine Fülle von Pflichten für Unternehmen – und kann bei Nichtbefolgung Bußgelder und regulatorische Maßnahmen nach sich ziehen.

Kein bloßes „Soft Law“ mehr

Früher waren Nachhaltigkeits-Anforderungen oftmals sog. Soft Law – also bloße Richtlinien ohne unmittelbaren Sanktionsmechanismus. Eine Vielzahl der ESG-Standards stellten gar gänzlich freiwillige Selbstverpflichtungen der Unternehmen dar. Diese Zeit ist vorbei. Inzwischen werden ESG-Anforderungen regelmäßig in verbindliche Gesetze gegossen. Es handelt es sich um eines der dynamischsten Rechtsgebiete überhaupt. Deutschland ist in dieser Hinsicht sogar weltweiter Vorreiter

ESG-Anforderungen sind verbindliche Gesetze („Hard Law“)

So verpflichtet die Bundesrepublik mit dem sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ansässige Unternehmen zur Wahrung von Menschenrechten in der ganzen Welt. Im Bereich der Unternehmensführung wurden in den letzten Jahren etwa bereits die Mandatspause für Führungskräfte sowie eine (teilweise) verbindliche Frauenquote im Gesetz verankert. Und mit dem sog. Geldwäschegesetz (GwG) sind (verbindliche und bußgeldbewehrte) Prüf- und Mitteilungspflichten für Unternehmen hinzugekommen.

Die EU verlangt schon seit Jahren von großen Unternehmen und Finanzmarktteilnehmern eine nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung (sog. NFR-Richtlinie und sog. Offenlegungs-Verordnung) und will diese nun auch auf kleinere Unternehmen ausweiten (sog. CSR-Richtlinie). Mit dem sog. European Green Deal hat die EU sich zudem bis 2050 einer noch weitergehenden Nachhaltigkeits-Gesetzgebung verschrieben.

Verstöße gegen ESG-Vorschriften haben Konsequenzen

Bei einem Verstoß gegen die verbindlichen ESG-Regelungen drohen – neben den zu erwartenden Imageschäden – mitunter scharfe Sanktionen: Diese reichen von teilweise beträchtlichen Bußgeldern über aufsichtsbehördliche Maßnahmen bis hin zur mitunter persönlichen Haftung der Unternehmensorgane. ESG-Kriterien sind damit nicht mehr nur ein (optionales) betriebswirtschaftliches Thema, sondern verbindliches Recht, das eine kompetente Rechtsberatung erfordert.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, im Dschungel der vielgestaltigen ESG-Anforderungen den Überblick zu behalten. Unser Team aus erfahrenen Fachanwälten und Spezialisten für das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht berät Sie umfassend zu allen ESG-Verpflichtungen. Kommende Entwicklungen haben wir dabei stets im Blick, damit Sie jederzeit rechts- und zukunftssicher aufgestellt sind.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
  • „Mit ihrer Weitsicht [beim Thema ESG] ist [MEYER-KÖRING] weiter als viele Wettbewerber.“

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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