07.11.2011

 

I.       Worum es geht: Streit um die Wirksamkeit der Ausschließung eines Mitgesellschafters

Im Gesellschaftsvertrag einer KG kann vereinbart werden, dass anstelle der in § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehenen Ausschließung aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung eine Ausschließung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dieser Beschluss wird mit Zugang der darauf gegründeten Ausschließungserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber wirksam

Wie aber ist zu verfahren, wenn der Gesellschaftsvertrag hierüber unklare Regelungen enthält, im Streitfall die nicht seltene Formulierung:

„Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen, und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang dieser Erklärung …“,?

Im Streitfall beschlossen die übrigen Gesellschafter einer Versammlung, den klagenden Mitgesellschafter aus der KG aus wichtigem Grund auszuschließen.

Das OLG hatte angenommen, der Ausschließungsbeschluss sei gemäß § 134 BGB nichtig. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine Ausschließung aus wichtigem Grund nur möglich durch ein schriftliches Ausscheidungsverlangen der übrigen Gesellschafter. Daran fehle es hier. Die Gesellschafter hätten in der Gesellschafterversammlung einen als konstitutiv gemeinten Ausschließungsbeschluss gefasst. Das sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen.

II.      Die Entscheidung des BGH (vereinfacht wiedergegeben)

In seinem Revisionsurteil (Urteil vom 21.06.2011 – II ZR 262/09) wies der BGH die Klage ab.

Hält der betroffene Gesellschafter den Beschluss über seine Ausschließung für nichtig, kann er das mit einer gegen seine Mitgesellschafter zu richtenden Feststellungsklage geltend machen. Die Klage war aber unbegründet, denn für Ausschließung des Gesellschafters bedurfte es nach richtiger Auslegung des Gesellschaftsvertrags eines Beschlusses. Das Ausscheidungsverlangen dient nur der Umsetzung des Beschlusses.

Das OLG hatte nicht beachtet, dass ein „Ausscheidungsverlangen” der übrigen Gesellschafter notwendigerweise eine Meinungsbildung voraussetzt. Zu einem derartigen Verlangen kann es nur kommen, wenn die Gesellschafter zuvor Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Mitgesellschafter ausgeschlossen werden soll. Das aber ist ein Beschluss der Gesellschafter und hat nicht nur einen unverbindlichen vorbereitenden Charakter. Das „Ausscheidungsverlangen” ist demgegenüber lediglich die Umsetzung dieses Beschlusses, nämlich die Mitteilung des Beschlussinhalts an den auszuschließenden Gesellschafter. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und entspricht der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des BGH, dass das Klageerfordernis des § 140 HGB durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden kann.

III.     Hinweis für die Praxis

Gesellschaftsverträge sollten ohnehin nicht nur klar und verständlich abgefasst sein, sondern auch regelmäßig darauf überprüft werden, ob sie noch dem aktuellen Rechtsstand entsprechen. Nicht selten finden sich in Gesellschaftsverträgen noch Jahrzehnte alte Bestimmungen, die dem Stand der heutigen Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht nicht mehr entsprechen.

Das bewirkt eine erhebliche Rechtsunsicherheit, wie im entschiedenen Fall, der erst nach Jahren vor dem BGH entschieden werden konnte. Bis dahin herrschte Unklarheit, ob der Kläger überhaupt noch Gesellschafter der KG war. Das verursacht mitunter massive Probleme und ungeklärte Fragen für die Gesellschaft und die Gesellschafter. Hier nur einige:

  • Sind die in der Zwischenzeit ohne den vermeintlich Ausgeschlossenen gefassten Beschlüsse wirksam und würden sie es bleiben?
  • War er vorsorglich noch zu Gesellschafterversammlungen einzuladen?
  • Konnten wirksam Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse ohne den vermeintlich Ausgeschlossenen gefasst werden?
  • War der vermeintlich Ausgeschlossene noch gewinnbezugsberechtigt?

Darauf sollten es Gesellschaften und Gesellschafter nicht ankommen lassen, sondern ihre Verträge rechtssicher und verlässlich an die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung anpassen. Dazu gehört für Ausschließungen die klare Bestimmung eines von der Rechtsprechung anerkannten Ausschließungsverfahrens.

Autor

Bild von  Andreas Jahn
Partner
Andreas Jahn
  • Rechtsanwalt und Steuerberater
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Begleitung von Unternehmenstransaktionen, Umwandlungen, Umstrukturierungen
  • Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerplanung
  • Steuerrecht der Non-profit-Organisationen, Vereine, Verbände, Stiftungen
  • Familienunternehmen und Familienstiftungen
  • Steuerstrafrecht, Selbstanzeigeberatung

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen