Oft richten Ehegatten gemeinsame Konten ein, um sich den gegenseitigen Zugriff auf das gemeinsame Vermögen zu ermöglichen. Dies kann allerdings böse Folgen haben, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt:

Mit einem erst heute veröffentlichten Urteil vom 23. November 2011 hat der BFH entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute eine der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellen kann. Allerdings muss das Finanzamt anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Der Fall:

Die Klägerin eröffnete zusammen mit ihrem Ehemann ein sogen. „Oder-Konto“ (mehrere Kontoinhaber, von denen jeder einzeln über das Konto verfügen kann). Auf das Konto leistete (nur) der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang . Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Deren Klage hiergegen hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH hat die Sache allerdings an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen, da noch geklärt werden muss, ob die Klägerin im Verhältnis zuihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten nach Auffassung des BFH dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.

Hinweis für die Praxis:

Vor der Eröffnung gemeinschaftlicher Oder-Konten sollte genau überlegt werden, ob für die gegenseitige Einräumung einer Zugriffsmöglichkeit (z.B. für Notfälle) nicht auch eine Kontovollmacht reicht, ohne dass der andere Ehegatte (Mit-) Kontoinhaber wird.

Entschließen sich die Eheleute, ein gemeinsames Oder-Konto zu eröffnen oder Geldbeträge eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto einzuzahlen, sollten zwischen den Ehegatten Regelungen zur rechtlichen Zuordnung und Zugriffsberechtigung getroffen und auch dokumentiert (!) werden, um im Bedarfsfall gegenüber dem Finanzamt dokumentieren zu können, dass keine Schenkung vorliegt.

 

Autor

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