10.05.2017

Aufwendungen für das Bewirten und Unterhalten von Geschäftsfreunden unterfallen nicht grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Fall:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für die Veranstaltung sogenannter „Herrenabende“ als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Klägerin ist eine in der Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft organisierte Rechtsanwaltskanzlei, die in den Jahren 2006 bis 2008 sogenannte „Herrenabende“ organisiert hat. Dabei handelte es sich um Veranstaltungen mit bis zu 358 Teilnehmern, wobei ausschließlich Männer eingeladen wurden. Jeder dieser „Herrenabende“ stand unter einem bestimmten Motto, die Gäste wurden auf einem privaten Wohngrundstück eines der Gesellschafter empfangen, bewirtet und unterhalten.

Die für die Veranstaltungen entstandenen Aufwendungen in Höhe von jeweils mehr als 20.000 Euro wurden – zunächst auch von dem Beklagten (Finanzamt) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – als Betriebsausgaben eingeordnet und gewinnmindernd berücksichtigt.

Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die ergangenen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide und erhöhte die jeweils festzustellenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um die Aufwendungen für die „Herrenabende“. Dies sei dem Zweck der Regelung, einem „Spesenunwesen“ Einhalt zu gebieten, geschuldet.

Nachdem Einspruch und Klage ohne Erfolg geblieben waren, legte die Klägerin Revision ein.

Die Entscheidung:
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht.

I. Abzugsverbot nur für unangemessene Unterhaltung und Repräsentation

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dient der Steuergerechtigkeit, indem es verhindert, dass der von dem Gesetzgeber für unangemessen gehaltene Aufwand für „überflüssige und unangemessene Repräsentation“ über einen Abzug als Betriebsaufgaben indirekt auf die Allgemeinheit abgewälzt wird. Aus diesem Grund werden die in der Vorschrift genannten Aufwendungszwecke (Jagd, Fischerei, Segel- /Motorjachten) sowie Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ von einem Abzug ausgenommen.

II. Ähnliche Zwecke müssen sich als „unüblich“ darstellen

Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ i.S. dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Eine sportliche Betätigung muss nicht gegeben sein. Vielmehr muss die betreffende Tätigkeit oder Verwendung eine Berührung mit der Lebensführung und der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen aufweisen, wie dies in den Regelbeispielen zum Ausdruck kommt (z.B. Jagen, Fischen, Golfen, Segeln).

Fehlt dieser Zusammenhang, greift das Abzugsverbot nicht. Entsprechend würde etwa ein als „schwimmender Besprechungsraum“ oder als reines Transportmittel genutztes Schiff nicht von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst.

Demzufolge können auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen, die aber keine sportliche Grundlage haben, einem „ähnlichen Zweck“ im Sinne der Vorschrift dienen, so dass sie dem Abzugsverbot unterfallen. Dies gilt allerdings eben nur dann, wenn es sich um unangemessene Aufwendungen handelt.

Die Unangemessenheit ist im Rahmen einer „Ähnlichkeitsprüfung“ zu prüfen: Hebt sich eine Tätigkeit oder Veranstaltung nach Art und Weise oder dem Ort ihrer Durchführung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit ab, so dass sie als unüblich zu bezeichnen wäre, greift das Abzugsverbot. Trifft dies nicht zu, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

III. Unüblichkeit folgt nicht bereits aus „Eventcharakter“

Zur Zweckbestimmung der Aufwendungen reicht es allerdings nicht aus, wenn die betreffende Veranstaltung einen „Eventcharakter“ oder einen geschlossenen Teilnehmerkreis hat oder die Gäste in ihrer „wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung“ bestätigt. Auch die Teilnehmerzahl von 358 Personen reicht hierfür nicht aus. Denn die Veranstaltung selbst muss hinsichtlich ihrer Durchführung oder hinsichtlich des Veranstaltungsortes die Grenze zur Unüblichkeit überschreiten.

Da das FG sich hiermit in seiner Entscheidung nicht befasst hatte, verwies der BFH die Sache zur weiteren Klärung zurück.

Fazit:
Der BFH macht in seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung deutlich und stellt zugleich fest, dass ein pauschales Abzugsverbot für sportliche Veranstaltungen nicht besteht. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn nicht jede Veranstaltung für Geschäftsfreunde überschreitet allein aufgrund ihres Gegenstandes die Grenze der angemessenen betrieblichen Veranlassung. Gleichwohl bleibt die Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Betriebsausgaben schwierig. Ob das Urteil des BFH die Grenzziehung zwischen abziehbaren Betriebsausgaben und dem Eingreifen des Abzugsverbotes vereinfacht, wird sich zeigen.

Praxishinweis:
Wer das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vermeiden möchte, sollte bei der Auswahl seiner Veranstaltung nicht nur von jeder Ähnlichkeit zu den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Regelbeispielen absehen, sondern auch berücksichtigen, dass sich aus der Wahl des Ortes, aus dem Rahmen der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) sowie aus dem gebotenen Unterhaltungsprogramm (qualitativ besonders hochwertig) eine (abzugsfeindliche) Ähnlichkeit ergeben kann.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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