05.11.2017

Eine gerichtlich gebilligte Regelung über den Ferienumgang ist schon dann vollstreckbar, wenn nur der Umgangszeitraum exakt festgelegt ist, nicht aber der Ferienort. Solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist, kann der Ferienort von dem umgangsberechtigten Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils allein bestimmt werden.

Der Fall:

Die geschiedenen Eltern hatten sich in einem gerichtlich gebilligten Vergleich auf eine Regelung des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern geeinigt. Die Regelung sah auch vor, dass der Vater die letzten drei Wochen der Sommerferien 2016 mit seinen Kindern, die bei der Mutter lebten, verbringen dürfe. Er plante mit den Kindern eine Reise nach Thailand, der die Mutter zunächst auch zustimmte. Einige Tage vor Antritt der Reise kam es zu Bombenanschlägen in Thailand, weshalb die Mutter ihre Zustimmung widerrief. Der Vater holte die Kinder dennoch bei der Mutter ab, welche daraufhin beim Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte mit dem Ziel, dem Vater die Reise mit den Kindern zu untersagen. Das Familiengericht sah mangels Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und aufgrund der Tatsache, dass die Bombenexplosionen weit entfernt von der Urlaubsregion stattgefunden hatten, keine Kindeswohlgefährdung, die es gerechtfertigt hätte, die Reise im Eilverfahren zu untersagen.

Die Mutter nahm daraufhin zwar den Antrag zurück, begab sich aber noch am selben Abend zur Bundespolizei und forderte diese dazu auf, die Ausreise der Kinder zu verhindern. Dass sie beim Familiengericht bereits ohne Erfolg versucht hatte, die Reise der Kinder zu unterbinden, verschwieg sie und behauptete zudem, für die Reise sei ihre Zustimmung erforderlich. Tatsächlich versagte die Bundespolizei dem Vater am Abreisetag die Ausreise mit den Kindern. Erst nachdem das Gericht auf einen Eilantrag des Vaters hin festgestellt hatte, dass er zur Urlaubsreise mit den Kindern nach Thailand berechtigt sei, konnte er die Reise mit einigen Tagen Verzögerung antreten.

Das Familiengericht verhängte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €. Dagegen legte die Mutter sofortige Beschwerde ein und begründete dies damit, sie habe ihre Pflichten aus der Umgangsvereinbarung nicht verletzt. Aus der Umgangsvereinbarung ergebe sich nämlich nicht auch das Recht des Vaters, den Umgangsort zu bestimmen.

Die Entscheidung:

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.06.2017 – 13 WF 96/17, 13 WF 97/17) wies die sofortige Beschwerde der Mutter zurück. Das Gericht betonte, in der Umgangsvereinbarung müsse lediglich festgelegt sein, zu welcher Zeit der Umgang stattzufinden habe. Der Ort dürfe grundsätzlich von dem Umgangsberechtigten frei bestimmt werden. Dies gelte regelmäßig auch bei den Ferienorten. Dass die Mutter die Zustimmung zu der Reise widerrufen hatte, hielt das Gericht für belanglos. Entscheidungen, die für das Kind nicht von besonderer, einschneidender Bedeutung seien, dürften von dem jeweils betroffenen Elternteil grundsätzlich alleine getroffen werden. Aus Sicht des Gerichts handelte es sich bei dem Urlaubsziel Thailand um eine solche Alltagsentscheidung, sodass der Vater die Entscheidung über den Urlaubsort ohne Zustimmung der Mutter habe treffen können. Anders zu beurteilen sei dies lediglich in Fällen, in denen Eltern beabsichtigten, mit ihren Kindern in Krisenregionen zu reisen oder an Orte, für die das Auswärtige Amt Reisewarnungen ausgesprochen hat; für derartige Reisen sei die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

In dem Verhalten der Mutter liege deshalb ein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung und die gesetzliche Wohlverhaltenspflicht, wonach sie alles dafür tun müsse, dass der Umgang stattfinden könne. Denn ihr Verhalten gegenüber der Polizei und das Verschweigen ihres gescheiterten Eilantrages habe dazu geführt, dass die Polizei die Ausreise der Kinder vorübergehend verhindert habe.

Fazit:

Der umgangsberechtigte Elternteil darf über den Ort des Umgangs grundsätzlich selbst bestimmen, auch bei Auslandsreisen. Das Korrektiv ist lediglich das Kindeswohl. Ob dem anderen Elternteil die Entscheidung über das Urlaubsziel gefällt oder nicht, ist so lange ohne Bedeutung, wie die Entscheidung nicht kindeswohlgefährdend ist. Wann diese Grenze überschritten ist und das ausgewählte Reiseziel der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf, ist in der Praxis mangels genauerer Vorgaben häufig nicht sicher vorherzusagen. Die Empfehlungen des Auswärtigen Amts können Anhaltspunkte geben. Da es jedoch immer wieder vorkommt, dass alleinreisendende Elternteile etwa am Flughafen an der Ausreise mit ihren Kindern gehindert werden, empfiehlt es sich, vorsichtshalber vorab eine Zustimmungserklärung des mitsorgeberechtigten Elternteils einzuholen und diese bei sich zu führen. Unabhängig davon besteht eine Pflicht, den anderen Elternteil bei größeren Unternehmungen rechtzeitig über die Pläne zu informieren.

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