Erhebliche Änderungen für die Finanzbranche durch MiFID II

Mit Stichtag 03.01.2018 ist mit dem 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz die nationale Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II – Richtlinie 2014/65/EU) in deutsches Recht in Kraft getreten. Diese bringt erhebliche Änderungen für die Finanzbranche mit sich.

Von der Neuregelung sind nicht nur Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen wie Banken und Vermögensverwalter betroffen, sondern in Deutschland auch die außerhalb des Wertpapierhandelsgesetzes liegenden Geschäftsmodelle der Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO) und der Honorara-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO). Die Bundesregierung hat angekündigt, auch diese „äquivalent“, also entsprechend den Anforderungen der MiFID II, zu regulieren. Dies betrifft in jedem Fall die Vorschriften zur Anlageberatung, die Ausweisung von Kosten und Provisionen sowie die Vorgaben zur Aufzeichnung von Telefongesprächen („Taping“) und schließlich auch den Umgang mit Interessenkonflikten.

Neuregelung der FinVermV lässt auf sich warten

Über das, was genau auf sie zukommt, können die Betroffenen allerdings bislang nur rätseln. Denn der angekündigte Entwurf für eine überarbeitete Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) lässt weiter auf sich warten. Ursprünglich angekündigt war ein erster Entwurf für September vergengenen Jahres. War die Zeit für die Vermittler schon damals knapp, um noch rechtzeitig vor Inkrafttreten von MiFID II entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, ist nun die Rechtsunsicherheit noch größer. Denn mittlerweile ist MiFID II in Kraft getreten, eine Überarbeitung der FinVermV gibt es allerdings immer noch nicht – nichtmals als Entwurf. Die Betroffenen wissen daher letztlich nicht, was MiFID II für ihren Arbeitsalltag bei Beratung und Dokumentation tatsächlich bedeuten wird. Aus dem Bundeswirtschaftsministerium heißt es dazu lapidar, man arbeite an der Verordnung, der Veröffentlichungszeitpunkt sei unbekannt.

Was tun in der Übergangszeit?

Da europäische Richtlinien (anders als EU-Verordnungen) keine unmittelbare gesetzliche Wirkung in Deutschland entfalten, ist bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung der Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) allein das bisherige Recht maßgeblich, d.h. die FinVermV in ihrer aktuellen Fassung.

Das bedeutet, dass Vermittler nach § 34 f GewO auch weiterhin wie bisher Gewinne aus Zuwendungen erzielen dürfen. Ob dies auch nach Überarbeitung der FinVermV der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Es spricht aber einiges dafür, sonst wäre die Unterscheidung zwischen Anlagevermittlern (§ 34f GewO) und Honorarberatern (§ 34h GewO) obsolet.

Derzeit brauchen Vermittler und Honorarberater auch keine telefonisch erbrachten Anlageberatungen aufzuzeichnen. Zwar enthält § 34 g Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 GewO eine Ermächtigung für den Verordnungsgeber, in der FinVermV auch die Aufzeichnung telefonischer Beratungsgespräche und der elektronischen Kommunikation zu regeln. Das setzt aber zunächst eine entsprechende Neuregelung voraus.

Software, die bereits eine Dokumentation nach MiFID II vorsieht, kann ohne weiteres auch nach der jetzigen FinVermV genutzt werden. Denn die zu erwartende Neuregelung bedeutet ja keine Verschlechterung gegenüber den bisherigen Anforderungen. Die noch verbleibende Phase bis zu eine Neuregelung der FinVermV sollte daher auf jeden Fall genutzt werden, um eine entsprechend aktuelle Branchensoftware einzuführen, falls noch nicht geschehen.

Der wichtigste Rat zum Schluss:

Vermittler nach § 34 f GewO sollten die aktuelle Entwicklung rund um die FinVermV genauestens verfolgen, um nicht „kalt erwischt“ zu werden, wenn die Verordnung veröffentlicht wird und dann mit vermutlich kurzer Übergangsfrist In Kraft tritt.

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