17.01.2018

Seit dem 01.01.2018 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle, mit der in der Regel die Höhe des Kindesunterhalts berechnet wird.

Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2017 wurden nicht nur – wie sonst in einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren üblich – die zu zahlenden Beträge geändert, sondern auch die Einkommensgruppen. Das hat zur Folge, dass Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen nun unter Umständen weniger Kindesunterhalt zahlen müssen. Im Bereich der oberen Einkommen hat sich eine Änderung dahingehend ergeben, dass nun bis zu einem Nettoeinkommen von 5.500,00 Euro monatlich Kindesunterhalt nach der Tabelle zu zahlen ist; nur bei einem höheren Einkommen wird der Unterhalt individuell berechnet.

Was für denjenigen zu tun ist, der wegen der Neugestaltung der Einkommensgruppen einen anderen Unterhaltsbetrag als bisher zahlen müsste, hängt davon ab, ob und ggf. in welcher Weise ein Unterhaltstitel besteht.

  • Gibt es keinen Unterhaltstitel (z.B. gerichtliche Entscheidung, in einem gerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich, Anerkenntnisurkunde vor dem Jugendamt), so ist der Unterhalt nicht automatisch erhöht oder reduziert. Wenn sich ein niedrigerer Unterhalt nach der jetzigen Tabelle ergibt, kann der Unterhaltspflichtige den Unterhalt kürzen, was er vorher ankündigen sollte. Eine Erhöhung muss von dem anderen Elternteil geltend gemacht werden. Es ist allerdings zu empfehlen, dass auch unabhängig hiervon der Unterhalt freiwillig angepasst wird, jedenfalls, wenn eindeutig höherer Unterhalt geschuldet wird.
  • Gibt es einen Unterhaltstitel, gemäß dem ein Prozentsatz des Mindestunterhalts zu zahlen ist, so ist die Unterhaltspflicht automatisch erhöht. Der Unterhaltsschuldner muss deshalb den Zahlbetrag an die neuen Beträge der Düsseldorfer Tabelle anpassen, um eine etwaige Vollstreckung zu vermeiden.
  • Gibt es einen Unterhaltstitel und fällt der Unterhaltspflichtige nach der neuen Tabelle in eine niedrigere Einkommensstufe, so kann er, wenn man sich nicht auf eine Unterhaltsreduzierung einigen kann, beim Familiengericht die Abänderung des Unterhaltstitels beantragen. Voraussetzung für eine Abänderung ist es, dass der nach der neuen Tabelle geschuldete Unterhalt wesentlich niedriger ist als der titulierte Unterhalt. Das wird in der Regel angenommen, wenn sich jetzt eine um 10% geringere Zahlungspflicht ergibt. Insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen kann aber auch schon ein geringerer Prozentsatz als wesentlich angesehen werden.

Autorin

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Anika Winkeler
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