Der BGH hält an seiner Auffassung fest, dass dem Darlehensnehmer – der nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung Nutzungen herausverlangt – gemäß § 242 BGB kein Auskunftsanspruch über die konkret gezogenen Nutzungen zusteht (Urteil vom 17.04.2018 − Az. XI ZR 446/16).


Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass der Darlehensnehmer Nutzungsziehung und  Höhe der von der Bank erzielten Nutzungen darlegen und beweisen muss. 

Die Begründung:

Der Darlehensnehmer habe nach den allgemeinen Grundsätzen die Nutzungsziehung als solche sowie die Höhe der von der Bank erzielten Nutzungen darzulegen und zu beweisen. Die Tatsache, dass der Darlehensnehmer sich aufgrund eines mangelnden Einblicks in die Betriebsabläufe der Bank insoweit in Beweisschwierigkeiten befindet, rechtfertigt nach zutreffender Auffassung des BGH kein anderes Ergebnis. Denn die Gewährung eines Auskunftsanspruchs mit dem Ziel der Ausforschung des Beweisgegners – d.h. der darlehensgebenden Bank – würde die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen.

Etwaige Beweisschwierigkeiten könnten bereits durch Beweiserleichterungen in Gestalt von widerleglichen Vermutungen gemildert werden. Im vorliegenden Fall bestehe – in gefestigter Rechtsprechung – zugunsten des Darlehensnehmers die (widerlegliche) Vermutung, dass die Bank als Darlehensgeber Nutzungen auf die vom Darlehensnehmer vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe der von ihr spiegelbildlich beanspruchten Verzugszinsen gezogen hat. Im Übrigen knüpfe die Widerleglichkeit der Vermutung an § 497 Abs. 1 BGB an. Auch im Falle des § 497 Abs. 1 BGB stünde dem Darlehensnehmer – der den konkreten Nachweis eines geringeren Schadens erbringen möchte – kein Anspruch auf Auskunft gegen den Darlehensgeber zu.

Fazit:

Begehrt der Darlehensnehmer Nutzungen über die vom BGH aufgestellte Vermutung hinaus, obliegt ihm nach wie vor die vollumfängliche Darlegungs- und Beweislast. Es ist somit Aufgabe des Darlehensnehmers, darzulegen und zu beweisen, welche konkreten Nutzungen die Bank aus den von ihr vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen erzielt hat.

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