13.12.2018 -

Immer wieder befassen sich Gerichte damit, ob ein Patient ausreichend über die Risiken einer ärztlichen Behandlung aufgeklärt wurde. Dem Arzt obliegt für eine ordnungsgemäße Aufklärung die Beweispflicht – was Patienten häufig als erfolgversprechendes Angriffsmittel nutzen, um vermeintliche Schadensansprüche durchzusetzen. Hinzu kommt, dass sich in den gesetzlichen Regelungen keine klaren Vorgaben dazu finden, worüber und in welchem Umfang aufgeklärt werden muss. § 630e BGB gibt insoweit nur vor, dass über die für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären sei, wozu auch die Risiken der Maßnahme gehören würden. Diese Formulierung lässt weiten Interpretationsspielraum zu.


Ärzte sind zunehmend unsicher, ob ihre Aufklärungsroutine ausreichend ist und eventuellen Schadensanspüchen von Patienten standhält. (Copyright: Photographee/stock.adobe)

Risiken dürfen nicht verharmlost werden – aber wie weit müssen Ärzte gehen?

Wie ausführlich muss überhaupt über Risiken und mögliche Folgen einer Risikoverwirklichung aufgeklärt werden? Reicht beispielsweise der Hinweis auf die Gefahr einer Infektion aus – oder muss auch auf die sich daraus möglicherweise entwickelnde Sepsis mit den entsprechenden Folgen hingewiesen werden? Regelmäßig wird auch gestritten, ob und wie detailliert darüber Angaben gemacht werden müssen, wie häufig ein Risiko tatsächlich auftritt. Hintergrund: Der Arzt darf die Risiken nicht verharmlosend darstellen. Patienten argumentieren in diesem Zusammenhang häufig, dass sie im Aufklärungsgespräch über die Häufigkeitsangaben zur Risikoverwirklichung falsch informiert worden wären und ihre Einwilligung daher unwirksam sei. Die Folge: Ärzte sind zunehmend verunsichert und fragen sich, ob ihre Aufklärungsroutine nun ausreichend ist oder nicht.

Vergangene Urteile können als Richtschnur dienen

In der Rechtsprechung haben sich über die Jahrzehnte gewisse Leitlinien entwickelt, an denen Ärzte sich orientieren können. Diese Regeln werden durch jede weitere Entscheidung bestätigt und weiterentwickelt. So auch im Fall eines Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz: Das Gericht hat entschieden, dass die Häufigkeitsangabe „in Ausnahmefällen“ für eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten ausreicht (25.10.2017 – 5 U 722/17). Eine konkrete Angabe zur Häufigkeit sei nicht erforderlich.

Das OLG orientiert sich dabei an der grundlegenden Linie des Bundesgerichtshofs, nach der ein Patient nur „im Großen und Ganzen“ über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Behandlung aufzuklären ist. Nicht erforderlich sei es, die Risiken in allen erdenklichen Erscheinungsformen darzustellen. Ein vereinfachtes Bild der Risikosituation genüge bereits aus.

In dem konkreten Fall einer CRPS-Komplikation bei einer Arthroskopie am Knie konnte der Sachverständige die Häufigkeit des Auftretens nicht konkret bezeichnen, sondern nur schätzen. Unter Berücksichtigung des oben dargelegten Maßstabes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Formulierung „in Ausnahmefällen“ eine Verharmlosung darstellen würde, so die Urteilsbegründung. Es handele sich damit auch sprachlich um eine Ausnahme. Das Gericht legt es in die Verantwortung des Patienten, bei Interesse an weiteren Informationen im Aufklärungsgespräch entsprechende Nachfragen zu stellen.

Die Entscheidung unterstreicht, dass im Aufklärungsgespräch nicht die bürokratische Formalie im Vordergrund stehen sollte, sondern vielmehr die Vertrauensbildung. Nur so ist es dem Patienten möglich, sich für oder gegen eine bestimmte Therapie zu entscheiden.

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