31.01.2019

Die neuen EU-Verordnungen (2016/1103) und (2016/1104), die bereits 2016 in Kraft getreten sind und seit dem 29.01.2019 gelten, regeln bei Ehepaaren und Lebenspartnern mit internationalen Bezug die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht für sämtliche Fragen des Güterstandes und der vermögensrechtlichen Beziehungen.


Neue EU-Verordnungen vereinfachen und vereinheitlichen familienrechtliche Angelegenheiten mit internationalem Bezug.
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Was ist neu?

Die Güterrechtsverordnungen enthalten Regelungen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte sowie des anwendbaren Rechts und zur Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen im Bereich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute und Lebenspartner untereinander. Erfasst werden sowohl bestehende Ehen/Partnerschaften als auch die Fälle der Auflösung der Ehen/Partnerschaften. Die Güterrechtsverordnungen verdrängen im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung weitgehend die nationalen Bestimmungen zum internationalen Verfahrens- und Privatrecht.

Während sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht vorrangig nach der Staatsangehörigkeit der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt, ist – soweit keine vorrangige Rechtswahl getroffen wurde – nach der neuen Verordnung auf alle Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen werden, nun primär das Recht des Staates anwendbar, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt steht dabei im Einklang mit den bereits geltenden übrigen europäischen Verordnungen zum Familienrecht. Anders als die Regelungen über das anwendbare Recht sind die Zuständigkeitsnormen fortan auch auf Ehen und Lebenspartnerschaften anzuwenden, die bereits vor dem 29.01.2019 geschlossen worden sind.

Ausblick

Die europäischen Güterrechtsverordnungen sind ein weiterer Schritt hin zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des internationalen Familienrechts in der Europäischen Union und ergänzen damit die bereits bestehenden Verordnungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht im Scheidungsfall, in Fällen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltsangelegenheiten. Das Bedürfnis nach klaren und einheitlichen Vorschriften für die Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehepaare und eingetragenen Lebenspartner liegt angesichts der großen Anzahl internationaler Paare im europäischen Raum auf der Hand.

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