12.02.2019 -

Smartphones eröffnen vielfältige Möglichkeiten. So können mit Hilfe eines solchen Geräts auch Mitschnitte von Gesprächen aufgezeichnet werden. Das LAG Hessen hat in einer Entscheidung klargestellt, dass das heimliche Mitschneiden eines Personalgespräches durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung rechtfertigt (LAG Hessen, Urteil v. 23. August 2017 – 6 Sa 137/17). Die Entscheidung macht deutlich, dass moderne Kommunikationsmittel verantwortungsvoll genutzt werden müssen; anderenfalls droht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Für den heimlichen Mitschnitt eines Personalgesprächs, beispielsweise mit dem Smartphone, sind keine Rechtfertigungsgründe denkbar. (Copyright: LukaTDB/iStock)

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber bereits seit 1990 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem TVöD. Der Kläger war unkündbar.

Dem Kläger wurden mehrere Abmahnungen wegen Beleidigungen von Kollegen erteilt. Aufgrund eines weiteren Vorfalls wurde er zu einem Personalgespräch eingeladen. An dem Gespräch nahmen der Leiter des Personalmanagements, weitere Personen und auch ein Betriebsratsmitglied teil. Der Arbeitgeber erhielt im Nachgang zu diesem Gespräch Kenntnis davon, dass der Kläger das Personalgespräch mit seinem Smartphone aufgenommen hat.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Berufungsverfahren hat das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts im vollen Umfang bestätigt.

I. Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs unzulässig

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist unzulässig. Es kommt dabei nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend ist die mit dem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (vgl. § 241 Abs. 2 BGB). Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist auch deshalb rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht schützt Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort.

Hinweis für die Praxis:

Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

II. Keine Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Arbeitnehmers waren hier nicht ersichtlich. Es kann ihn insbesondere nicht entlasten, dass nach seiner Einlassung ihm nicht bekannt gewesen ist, dass die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs verboten ist. Hier hätte sich der Arbeitnehmer, so das LAG, durch einen Anruf bei seinem Rechtsanwalt vorher kundig machen müssen. Auch steht der Heimlichkeit des Mitschnitts des Personalgesprächs nicht entgegen, dass nach Einlassung des Arbeitnehmers sein Smartphone deutlich sichtbar in der Mitte des Tisches lag, an dem die Gesprächsteilnehmer saßen. Die Heimlichkeit der Aufnahme hätte er nur dadurch vermeiden können, dass er die Gesprächsteilnehmer darauf hingewiesen hätte, dass er die Audiofunktion des Smartphones aktiviert hat.

III. Interessenabwägung

Im Rahmen der bei jeder Kündigung notwendigen Interessenabwägung überwogen hier die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Trennung die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Durch die heimliche Aufnahme des Personalgesprächs ist das Arbeitsverhältnis schwer belastet. Anhaltspunkte für eine zugunsten des Arbeitsnehmers ausgehende Interessenabwägung waren hier nicht ersichtlich.

Fazit:

Für den heimlichen Mitschnitt eines Personalgesprächs sind keine Rechtfertigungsgründe denkbar. Dies gilt übrigens nicht nur für die Arbeitnehmerseite, sondern auch für die Arbeitgeberseite. Kein Gesprächsteilnehmer darf heimlich Gespräche aufzeichnen. Arbeitnehmern droht in diesem Fall die fristlose Kündigung.

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