14.02.2019 -

Vertragszahnärzte können seit dem 5. Februar 2019 mehr angestellte Zahnärzte beschäftigen, als dies bisher zulässig war. Möglich macht dies eine Änderung im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z).

Der BMV-Z regelt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im Sozialgesetzbuch V zahlreiche Einzelheiten der vertragszahnärztlichen Berufsausübung. Unter anderem trifft er in § 9 Regelungen zur „persönlichen Leistungserbringung“ des Vertragszahnarztsitzes. In dieser Vorschrift ist auch festgelegt, wie viele Zahnärzte in der Praxis angestellt werden können, ohne dass die persönliche Leistungserbringung des Praxisinhabers infrage steht.


Bis zu vier angestellte Kolleginnen und Kollegen dürfen Vertragszahnärzte durch eine Neuregelung des BMV-Z ab sofort anstellen. (Copyright: boggy22/iStock)

Die bisherigen Vorgaben des BMV- Z sahen vor, dass Vertragszahnärzte maximal zwei Zahnärzte in Vollzeit (und entsprechend mehr Kolleginnen oder Kollegen in Teilzeit) anstellen durften. Mit Wirkung zum 05.02.2019 wurde diese Regelung nun liberalisiert. Nach der Änderung heißt es in § 9 Abs. 3 des BMV-Z nun:

„Der Vertragszahnarzt kann im Rahmen der allgemeinen zulassungsrechtlichen Bestimmungen Zahnärzte zur Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz anstellen. Der Vertragszahnarzt ist auch in diesem Falle weiterhin zur persönlichen Praxisführung verpflichtet. Die von angestellten Zahnärzten erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten stellen Leistungen des Vertragszahnarztes dar, die er als eigene gegenüber der KZV abzurechnen hat. Der Vertragszahnarzt hat die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anzuleiten und zu überwachen. Unter diesen Voraussetzungen können am Vertragszahnarztsitz drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, angestellt werden. Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird; Satz 5 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“

Es ist ab sofort also ohne weiteres möglich, drei – mit entsprechender Begründung sogar vier – vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anzustellen. Dies gilt für niedergelassene Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte mit einer vollen Zulassung. Hat die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber nur eine Teilzulassung („halbe Zulassung“), können entsprechend weniger Zahnärzte angestellt werden.

Die Neuregelung erlaubt niedergelassenen Zahnärzten nun also erheblich mehr. Zwei Aspekte sind bei dieser Veränderung augenscheinlich: Zum einen vollzieht der BMV-Z nun nach, was im Bundesmantelvertrag für Ärzte (Humanmediziner) schon länger geregelt ist: Hier können seit Jahren regulär jedenfalls drei vollzeitbeschäftigte Ärzte angestellt werden.

Zum anderen werden nun für niedergelassene Vertragszahnärzte oder Berufsausübungsgemeinschaften Möglichkeiten geschaffen, die bislang nur Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) offenstanden. Seit auch rein zahnärztliche MVZ möglich sind, wurden und werden diese häufig insbesondere deshalb gegründet, weil die Inhaber bei der Zahl der angestellten Zahnärzte an die bisherigen Begrenzungen des BMV-Z stießen. Dieser in manchen Konstellationen faktische Zwang, ein MVZ zu gründen, entfällt nun.

Fazit

Bei aller Freude über diese Liberalisierung sollten steuerliche Aspekte nicht völlig ausgeblendet werden. Um die Freiberuflichkeit der Einnahmen des niedergelassenen Vertragsarztes nicht zu gefährden, ist auch aus steuerlicher Sicht erforderlich, dass die Praxis vom Inhaber persönlich geführt ist. Ansonsten droht hier die Gewerblichkeit. Obwohl der BMV-Z die persönliche Führung ausdrücklich unterstellt, wenn die vorgegebene Zahl der angestellten Zahnärzte eingehalten wurde, haben die Finanzbehörden hier eine eigene Prüfungskompetenz. Die Einbindung des Steuerberaters in Praxiskonzepte mit angestellten Zahnärzten wird also künftig besonders wichtig.

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