In der Rechtssache C-143/18 – Romano hat der Generalanwalt in einem von unserer Kanzlei für die beklagte Bank geführten Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 28.03.2019 vorgeschlagen, entsprechend der Empfehlung der Europäischen Kommission und entgegen der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden, dass

  • § 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG einer nationalen Rechtsvorschrift in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung entgegensteht, die bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen keinen Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
  • für das ordnungsgemäße Erhalten der vom nationalen Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG vorgesehenen Informationen und für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher auf keinen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss des Vertrags begleitenden Umstände abzustellen ist.


 (Copyright: Gerichtshof der Europäischen Union) 

Folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu – jedenfalls für den Bereich des Fernabsatzrechts – nicht mehr zu halten sein.

Denn der BGH hält die Belehrung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei auf Wunsch des Verbrauchers voll erfüllten Verbraucherdarlehensverträgen für nicht hinreichend deutlich (BGH. Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rn. 27) und geht außerdem von dem Leitbild eines unbefangenen, durchschnittlichen und rechtsunkundigen Verbrauchers aus, wobei die Begleitumstände des Vertragsschlusses für das Verständnis der Widerrufsbelehrung gerade keine Rolle spielen sollen (BGH, Urteil v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15).

Ob der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, bleibt abzuwarten.

Wir vertreten regelmäßig Kreditinstitute gerichtlich wie außergerichtlich.

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  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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