10.04.2019 -

Bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann der Betriebsrat den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds beim Arbeitsgericht beantragen, § 23 Abs. 1 BetrVG. Voraussetzung ist dabei eine grobe Pflichtverletzung. Unklar ist allerdings in der Praxis, was als grobe Pflichtverletzung zu bewerten ist. Das Landesarbeitsgericht München hat in einem unveröffentlichten Beschluss dazu klargestellt, dass auch das dauerhafte und unentschuldigte Fernbleiben an fast jeder Betriebsratssitzung zu einem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen kann (LAG München v. 14.12.2017, 2 TaBV 108/17).


Das LAG München macht in seinem Beschluss deutlich, dass ein Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzungen schwer durchzusetzen ist, die Möglichkeit aber insbesondere bei einer Wiederholungsgefahr besteht. (Copyright: seb_ra/istockphoto.com)

Der Fall:

Die Arbeitgeberin betreibt ein Großhandelsunternehmen und beliefert Gastronomie- und Hotelbetriebe. Der Betriebsrat besteht aus elf Personen.

Nach der Geschäftsordnung des Betriebsrats erfolgt die Einladung zu den Betriebsratssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich und zwei Tage vor jeder Sitzung. Die Betriebsratssitzungen finden jeden Mittwoch um 9.00 Uhr statt.

Ein Betriebsratsmitglied nahm bereits in der Vergangenheit an zahlreichen Betriebsratssitzungen nicht teil. Ein deshalb im Jahre 2015 eingeleitetes Ausschlussverfahren wurde durch Vergleich beendet. In diesem Verfahren erklärte das Betriebsratsmitglied, künftig wieder regelmäßig an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Dennoch kam es in der Folge zu weiteren erheblichen Fehlzeiten. So nahm das Betriebsratsmitglied in der Zeit vom 22. März bis zum 2. Dezember 2016 insgesamt an 20 Betriebsratssitzungen nicht teil. Der Betriebsrat hat daher ein neues Ausschlussverfahren eingeleitet.

Das Arbeitsgericht hat das Betriebsratsmitglied in 1. Instanz aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

I. Grobe Pflichtverletzung

Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG kann u.a. der Betriebsrat beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds führen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint.

Ein den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten ist dann anzunehmen, wenn eine Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 BetrVG stellt dabei keine Sanktion wegen der Amtspflichtverletzung dar, sondern will künftige Amtspflichtverletzungen durch das betreffende Betriebsratsmitglied verhindern. Damit setzt der Ausschluss auch eine Wiederholungsgefahr voraus.

II. Nichtteilnahme an Sitzungen

Die Nichtteilnahme an zahlreichen Sitzungen hat das Landesarbeitsgericht als grobe Pflichtverletzung gewertet. Mit diesem Verhalten ist das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus der großen Anzahl von Sitzungen, an denen das Betriebsratsmitglied nicht teilgenommen hat. Sie wird bestärkt dadurch, dass die Nichtteilnahme an den Sitzungen erfolgte, obwohl der Betriebsrat schon einmal ein Ausschlussverfahren eingeleitet hatte. Die Ankündigung in dem damaligen Vergleich, künftig an Sitzungen teilzunehmen, hat das Betriebsratsmitglied aber nicht eingehalten und umgesetzt.

Die ordnungsgemäße Amtsführung des Betriebsrats ist durch ein solches Verhalten beeinträchtigt. Ohne eine vorherige Entschuldigung für ein Fernbleiben von der Sitzung kann der Betriebsratsvorsitzende kein Ersatzmitglied laden. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Verhalten zu einer Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats führt oder jedenfalls im Einzelfall das Abstimmungsergebnis beeinflusst wird.

Fazit:

Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzungen sind selten und nur schwer durchzusetzen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München macht aber deutlich, dass ein solches Ausschlussverfahren nicht unmöglich ist und sogar der Betriebsrat selbst den Ausschluss beantragen kann. Im Verfahren muss aber nicht nur die Amtspflichtverletzung belegt, sondern auch eine Wiederholungsgefahr vorgetragen werden. Bei beharrlichen und fortdauernden Pflichtverletzungen, wie hier das Fernbleiben von Betriebsratssitzungen, kann diese erforderliche Wiederholungsgefahr ohne weiteres bejaht werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

Autor

Bild von Prof. Dr. Nicolai Besgen
Partner
Prof. Dr. Nicolai Besgen
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen