Der BGH hat mit Beschluss vom 02.04.2019 (Az. XI ZR 463/18) klargestellt, dass in einen Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine unwirksame Regelung zur Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, auf die Ordnungsmäßigkeit der im Vertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung keine Auswirkung haben.

Seitdem der BGH mit Urteil vom 20.03.2018 (Az. XI ZR 309/16) das in Bank- und Sparkassen-Bedingungen regelmäßig verwendete Aufrechnungsverbot gekippt hatte, wird von Verbraucheranwälten regelmäßig argumentiert, diese Klausel halte den Darlehensnehmer in unzulässiger Weise von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf ein Urteil des LG Ravensburg vom 21.09.2018 (Az. 2 O 21/18).

Das LG Ravensburg vertritt darin die Auffassung, dass ein Darlehensvertrag, der eine (unwirksame) formularmäßige Aufrechnungsbeschränkung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beinhaltet, die Ausübung des Widerrufsrechts erschwere. Durch die unzulässige formularmäßige Klausel entstehe bei dem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und im Falle eines Widerrufs seine Ansprüche nicht mit denen der Bank verrechnen könne.


Der BGH hat entschieden, dass in einen Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine unwirksame Regelung zur Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, auf die Ordnungsmäßigkeit der im Vertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung keine Auswirkung haben. (Copyright: makibestphoto/adobe.Stock) 

Dieser Auffassung hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung eine klare Absage erteilt und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, in der Rechtsprechung des Senats sei bereits geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich werde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25).

Dies gilt nach der Auffassung des BGH erst recht ohne Rücksicht auf die Art der Gestaltung, wenn Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzes aufweisen, aber nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen.

Fazit:

Eine Widerrufsbelehrung wird nicht allein dadurch undeutlich, dass in den Vertragsunterlagen an anderer Stelle ein nicht ordnungsgemäßer Zusatz vorhanden ist. Der BGH bestätigt damit die Argumentation der Banken und setzt seine bisherige Rechtsprechung stringent fort.

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