30.06.2019

Grundsätzlich haben beide Elternteile einen Anspruch auf je die Hälfte des vom Staat gezahlten Kindergeldes. Die Familienkassen zahlen bei getrenntlebenden Eltern jedoch nur an einen Elternteil das volle Kindergeld. Um den nicht betreuenden Elternteil dennoch am Kindergeld teilhaben zu lassen, ohne dass das Geld hin- und hergeschoben werden muss, findet bei getrenntlebenden Eltern eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils statt. Wenn also aktuell ein Elternteil Kindesunterhalt nach der 1. Einkommensstufe und der 2. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss, was einem Unterhaltsbetrag in Höhe von 406,00 Euro entspricht, wird von diesem Betrag das halbe Kindergeld in Höhe von derzeit 97,00 Euro abgezogen, sodass sich ein Zahlbetrag von (406,00 Euro – 97,00 Euro =) 309,00 Euro ergibt.


Um jeweils 10 Euro steigt das Kindergeld pro Kind ab dem 1. Juli 2019. Dies hat auch Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht bei getrennt lebenden Elternteilen. (Copyright photocreatief@adobe.stock) 

Zum 1. Juli 2019 steigt das monatliche Kindergeld um 10,00 Euro pro Kind auf jeweils 204,00 Euro für das erste und zweite Kind, auf 210,00 Euro für das dritte Kind und ab dem vierten Kind auf 235,00 Euro. Dementsprechend hat eine Anrechnung auf den Kindesunterhalt in Höhe von nunmehr 102,00 Euro für das erste und zweite Kind, 105,00 Euro für das dritte Kind und in Höhe von 117,50 Euro für das vierte Kind zu erfolgen, woraus sich ein entsprechend niedrigerer Zahlbetrag ergibt.

Auf den ersten Blick erscheinen also die barunterhaltspflichtigen Elternteile entlastet zu werden – dieselbe Entlastung erhält jedoch auch der betreuende Elternteil durch die Auszahlung des höheren Kindergeldes.

Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird übrigens das gesamte Kindergeld vom Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. In diesen Fällen haben die Kinder dann in der Regel einen sogenannten Auskehranspruch gegenüber dem Elternteil, der das Kindergeld bezieht – das gilt jedenfalls dann, wenn das volljährige Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt, weil es sich etwa im Studium oder in der Erstausbildung befindet.

Eine Aufstellung zu den im Jahr 2019 zu zahlenden Unterhaltsbeträgen finden Sie hier: ab Januar 2019, ab Juli 2019.

Autorin

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Anika Winkeler
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