07.07.2019 -

Die eigene Praxis an ein MVZ zu veräußern und als angestellter Arzt des MVZ in den angestammten Praxisräumen noch eine Zeit lang weiterarbeiten – das war bisher nur eine Wunschvorstellung vieler Praxisabgeber. Denn mit dem Verkauf an ein MVZ war stets ein Wechsel zum Standort des kaufenden MVZ verbunden.


Eine Änderung im Sozialgesetzbuch erlaubt Praxisabgebern einen flexibleren Ausstieg aus ihrer Einzelpraxis. (Copyright: eggeeggjiew/stock.adobe.com)

Die jüngste Änderung des Sozialgesetzbuches macht es nun möglich, nach dem Verkauf der Praxis am bisherigen Standort als Angestellter des kaufenden MVZ weiterzuarbeiten. Die bisherige Einzelpraxis des Vertragsarztes wird zu einer Zweigpraxis des MVZ. In dieser ist der Praxisabgeber als Angestellter des MVZ tätig und kann die Patienten im gewohnten Umfeld weiter betreuen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn das MVZ und die Praxis des Abgebers in unterschiedlichen Stadtbezirken liegen.

Endet das Anstellungsverhältnis später, kann die freie Stelle durch einen anderen angestellten Arzt des MVZ nachbesetzt werden. Zu beachten ist, dass die Nachbesetzung im Regelfall nicht sofort erfolgen kann. Das Anstellungsverhältnis muss nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mindestens drei Jahre bestanden haben. Zulässig ist aber eine Reduzierung der Arbeitsleistung pro Jahr um 0,25 Versorgungsauftrag. Ausnahmen, die eine schnellere Nachbesetzung ermöglichen, sind beispielsweise eine zunächst nicht absehbarere Erkrankung des Praxisabgebers, die eine Fortführung der Anstellungstätigkeit unmöglich machen.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung den Weg eröffnet, um die Praxisabgabe jetzt noch flexibler zu gestalten. 

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