Seit etwa einem halben Jahr ist das Gesetz zur Musterfeststellungsklage durch Einführung der §§ 606 bis 614 ZPO n.F. als Produkt der Aufarbeitung des VW-Dieselskandals in Kraft. Mit diesem kollektiven Verfahren sollen der Verbraucherschutz verbessert und divergierende Rechtsprechung bei gleichgelagerten Sachverhalten verhindert werden. Die Musterfeststellungsklage ermöglicht es dem Verbraucher, anstatt Individualklage zu erheben, sich in bestimmter indirekter Weise an der Klage eines Verbraucherschutzverbandes zu beteiligen.

Im November 2018 hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. in Kooperation mit dem ADAC gegen die Volkswagen AG die erste Musterfeststellungsklage nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Oberlandesgericht Braunschweig erhoben (Az. 4 MK 1/18). Zu dieser Klage haben sich in kürzester Zeit über 400.000 VW-Kunden im Klageregister, das bei dem Bundesamt für Justiz geführt wird, angemeldet. Die Verbraucherzentrale will vor Gericht feststellen lassen, dass die VW AG wegen einer manipulierten Abschalteinrichtung im Motor für den Schaden von betroffenen Dieselkäufern haften muss. VW-Kunden beklagen insbesondere die zum Teil deutlich gefallenen Restwerte ihrer Fahrzeuge. Aber: In der Musterfeststellungsklage wird nur grundsätzlich geprüft, ob überhaupt Schadensersatzansprüche bestehen. Jeder einzelne betroffene Verbraucher muss seine individuelle Schadenshöhe anschließend separat mit einer individuellen Leistungsklage geltend machen.


Die Musterfeststellungsklage wurde eingeführt, um den VW-Dieselskandal aufzuarbeiten. Das kollektive Verfahren kann aber auch für andere Fälle angewandt werden. Für Verbraucher ist die Anmeldung zum Verfahren ohne Kostenrisiko verbunden. Darüber hinaus hat ein Feststellungsurteil Bindewirkung für mögliche Folgeverfahren. (Copyright: fotofox33/adobe.stock) 

Ziel der Sammelklage

Die erfolgreiche Musterfeststellungsklage führt – sofern kein Vergleich geschlossen wird – zu einem Feststellungsurteil, das Bindungswirkung für eine spätere individuelle Leistungsklage entfaltet. § 610 Abs. 2 ZPO n.F. zufolge kann ein angemeldeter Verbraucher während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

Voraussetzungen

Musterfeststellungsklagen können nur von sog. qualifizierten Einrichtungen erhoben werden. Hierbei handelt es sich um anerkannte Verbände wie z.B. die Verbraucherzentralen der Bundesländer und Verbraucherschutzverbände, die

  • als Mitglieder mindestens 350 natürliche Personen oder zehn Verbände haben, die im gleichen Aufgabengebiet tätig sind;
  • mindestens vier Jahre in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind;
  • zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört, die weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit ausgeübt wird;
  • Musterfeststellungsklagen nicht zur Gewinnerzielung erheben und
  • maximal 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen erhalten.

Weitere Voraussetzungen für eine Musterfeststellungsklage sind, dass

  • die Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern von den Feststellungszielen abhängen;
  • binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben. Die Anmeldung erfolgt in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz. Die zur Anmeldung erforderlichen Angaben (siehe § 608 ZPO) werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen. Es genügt die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Vor- und Nachteile des Verfahrens

Der „Nachteil“ der Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage ist, dass nach einem positiven Feststellungsurteil eine separate Leistungsklage des einzelnen Verbrauchers erforderlich ist, um seinen individuellen Anspruch geltend zu machen. Die Vorteile der Musterfeststellungsklage liegen jedoch auf der Hand: Zum einen wird die Verjährung durch Klageerhebung und darauffolgender Anmeldung zum Klageregister bis spätestens am Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB gehemmt. Zum anderen entsteht durch die Anmeldung zum Verfahren kein Kostenrisiko für den Verbraucher, da er nicht Partei/sonstiger Beteiligter des Verfahrens wird. Maßgebliches Kriterium ist schließlich, dass das Feststellungsurteil des Verfahrens Bindungswirkung für die Folgeverfahren in dem Sinne hat, dass – aus Verbrauchersicht – bestenfalls feststeht, dass ein kausaler Schaden durch eine Pflichtverletzung des Herstellers – hier der VW AG – entstanden ist, den dieser zu vertreten hat.

Aus Unternehmersicht ist das neue Verfahren zweischneidig: Einerseits können zentrale Streitfragen nunmehr einheitlich entschieden werden, beklagte Unternehmen müssen nicht zahlreiche Verfahren parallel führen. Andererseits ist zu erwarten, dass mit dem neuen Instrument deutlich mehr Geschädigte ihre Ansprüche geltend machen als zuvor.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Musterfeststellungsklage als gängiges Verfahren für bestimmte Massenprozesse etabliert. Auf den ersten Blick scheinen die Vorteile dieses kollektiven Rechtsbehelfs jedenfalls für Verbraucher zu überzeugen. Die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig in der Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. gegen die Volkswagen AG wurde bestimmt auf den 30.09.2019.

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