28.08.2019 -

Zu den Kosten der Betriebsratstätigkeit, die vom Arbeitgeber nach §40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen sind, gehören die Rechtsanwaltskosten, die durch die gerichtliche Verfolgung von Rechten des Betriebsrats entstehen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob zu diesen Kosten auch die Rechtsverfolgungskosten eines Rechtsanwalts gehören, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten nicht bezahlt und der Rechtsanwalt dann seinen Honoraranspruch gerichtlich geltend machen muss (BAG v. 01.08.2018, 7 ABR 41/17). Der zuständige 7. Senat des BAG hat einen solchen Kostenerstattungsanspruch abgelehnt.


Das BAG hat entschieden, dass zusätzliche Rechtsverfolgungskosten nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. (Copyright: SimonLukas/istockphoto)

Der Fall:

Der Antragsteller ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese vertrat den im Betrieb des beteiligten Arbeitsgebers gebildeten Betriebsrat vorgerichtlich sowie in einem anschließenden Beschlussverfahren. Dieses Beschlussverfahren endete durch Vergleich auf Vorschlag des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 7.678,40 Euro fest.

Der Betriebsrat hat daraufhin seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von dem durch die Vertretung in dieser Sache entstandenen Rechtsanwaltskosten an die Rechtsanwaltskanzlei abgetreten. Die Kanzlei stellte der Arbeitgeberin daraufhin für die Vertretung des Betriebsrats 2.299,55 Euro in Rechnung. Nachdem keine Zahlung erfolgte, setzte die Kanzlei dem Arbeitgeber eine Zahlungsfrist. Außerdem verlangte sie die Erstattung weiterer Rechtsverfolgungskosten für die Durchsetzung der Forderung und bezifferte diese am Ende mit 523,60 Euro. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung der weiteren Rechtsverfolgungskosten ab.

Die Kanzlei hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet, die weiteren Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 523,60 Euro abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Anspruch hingegen im Beschwerdeverfahren stattgegeben.

Die Entscheidung:

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des LAG aufgehoben und den Antrag abgewiesen.

I. Notwendigkeit gesetzlicher Bestimmungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Beteiligter eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Erstattung seiner Rechtsdurchsetzungskosten vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies in den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Davon nicht erfasste Kosten sind regelmäßig kein nach §280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden. Dies folgt aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und dem Fehlen prozessualer Vorschriften über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

II. Kostenerstattung gegen den Arbeitgeber

Nach §40 Abs. 1 BetrVG können zudem vom Arbeitgeber zu tragende Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen. Die Vorschrift des §40 BetrVG knüpft jedoch nicht an ein Obsiegen oder Unterliegen an und auch nicht – anders als §280 BGB – an ein Verschulden, sondern allein an die Erforderlichkeit der Kosten. Deshalb kann auch die nicht vorgesehene prozessuale Kostenerstattung als Schadensersatz über §280 BGB stattfinden.

Fazit:

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten, die wegen der Vertretung eines Betriebsrates in einem arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren anfallen, zu erstatten. Zahlt der Arbeitgeber diese Kosten jedoch nicht, muss der Anwalt die ihm abgetretenen Kosten gerichtlich geltend machen. In diesem Verfahren können aber zusätzliche Rechtsverfolgungskosten dann nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dies widerspricht der Konzeption der gesetzlichen Wertungen. Der Entscheidung ist zuzustimmen.

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