29.04.2020

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im Juli 2019 entschieden, dass ein Trennungsunterhaltsanspruch auch dann besteht, wenn die Eheleute zu keinem Zeitpunkt ihrer Ehe zusammengelebt haben. Über den Fall hatten wir hier berichtet.

Gegen die Entscheidung hat der Ehemann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Er wehrt sich dagegen, seiner Ehefrau Trennungsunterhalt zu zahlen. Als Begründung führt er an, dass die Beteiligten zu keinem Zeitpunkt der Ehe zusammengelebt haben.


Der Bundesgerichtshof hat den Trennungsunterhalt auch für den Fall bestätigt, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt haben. (Copyright: meinzahn/istockphotos.com)

Die Entscheidung des BGH

Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof eine Abfuhr erteilt. Er schließt sich in seinem Beschluss vom 19. Februar 2020 (Az. XII ZB 358/19) der Auslegung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an, nach welcher Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsunterhalt nicht ist, dass die Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt der Ehe zusammengelebt haben.

Fazit

Bei der Ehe der Beteiligten mag es sich um eine außergewöhnliche Konstellation gehandelt haben, da die Heirat von den Eltern arrangiert wurde. Aber auch für moderne Ehen, bei denen die Eheleute aus anderen Gründen keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, ist diese Entscheidung von Relevanz.

Der BGH stellt klar, dass die allgemeinen Folgen einer Trennung und bevorstehenden Ehescheidung für alle Formen der Ehe gelten und keine Ausnahmen zu machen sind.

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