OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.4.2020 – 3 W 37/20

Häufig stellt sich bei der Verwaltung von Nachlässen durch Dritte (Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker) die Frage, ob das verwaltete Vermögen mündelsicher hätte angelegt oder entsprechend umgeschichtet werden müssen.

Das OLG Braunschweig hat nun für den Fall der Nachlasspflegschaft entschieden, dass es für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage gibt. Auch die durch die Corona-Krise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt bieten keine Veranlassung, ein Aktiendepot insgesamt aufzulösen.


Muss das verwaltete Vermögen bei Nachlässen durch Dritte mündelsicher angelegt bzw. entsprechend umgeschichtet werden? (Copyright: freedomz/stock.adobe)

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte am 21.5.2019 Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben eines Erblassers angeordnet und den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt. Dieser teilte am 02.07.2019 mit, dass ein wesentlicher Teil des Nachlasses aus einem Depot bestehe. Die Werte dieses Depots unterlägen Kursschwankungen. In Bezug auf einen Depotwert sei in einem an den Erblasser adressierten Schreiben der Bank vom März 2019 der Verkauf angeraten worden. Es handele sich bei dem Depot nicht um eine mündelsichere Anlageform.

Der Nachlasspfleger habe zu prüfen, ob eine Umwandlung in eine solche Anlageform zur Vermeidung von Anlagerisiken geboten sei. Aufgrund der Schwankungen des Depots bzw. der Depotwerte könne ein Anlagerisiko nicht verneint werden. Zur Sicherung des Depots sei deshalb der Verkauf des Depots angedacht. Die Erlöse sollten anschließend dem Sparkonto gutgeschrieben werden. Vor diesem Hintergrund beantragte er gem. § 1812 BGB die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots zugunsten des Sparkontos des Erblassers.

Das Nachlassgericht bestellte daraufhin einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zur Vertretung der unbekannten Erben innerhalb des Genehmigungsverfahrens. Mit Schreiben vom 6.8.2019 nahm der Verfahrenspfleger zum Antrag des Nachlasspflegers wie folgt Stellung. Der Depotbestand habe sich nicht negativ entwickelt. Der Depotbestand habe sich am 31.12.2018 auf 1.039.429 €, am 4.6.2019 auf 1.179.484 € und am 30.6.2019 auf 1.204.177 € belaufen.

Das Nachlassgericht versagte daraufhin die Genehmigung zur Auflösung des Depots, da für den Nachlasspfleger keine grundsätzliche Verpflichtung bestehe, Vermögen, das nicht mündelsicher sei, umzuwandeln.

Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe

Nach Auffassung des OLG Braunschweig hat das Nachlassgericht die beantragte Genehmigung zu Recht verweigert.

Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Der Nachlasspfleger hat vielmehr im Einzelfall unter Würdigung aller Vermögenspositionen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheint. Zwar können auch Aktien kurzfristig erheblichen Kursschwankungen unterliegen. Dies führt aber in aller Regel nicht dazu, dass der Investitionserfolg, wie bei Termin- und Optionsgeschäften, von der Möglichkeit sofortigen Handelns abhängt. Die Investition in Aktien stellt keine solche Anlageform dar. Zwar können auch Aktien kurzfristig erheblichen Kursschwankungen unterliegen. Dies führt aber in der Regel nicht dazu, dass der Investitionserfolg, wie bei Termin- und Optionsgeschäften, von der Möglichkeit sofortigen Handelns abhängt.

Das OLG führt dazu aus:

„Es besteht keine generelle Pflicht zur Umschichtung von nicht mündelsicheren Kapitalanlagen […]. Insoweit dürfen vielmehr der Gesamtbestand und die Gesamtzusammensetzung des Nachlasses nicht unberücksichtigt bleiben. Auch eine risikobehaftete Anlageform muss keineswegs per se abgestoßen werden, wenn das bestehende Risiko im Hinblick auf den Nachlass im Übrigen und bei wirtschaftlicher Betrachtung vertretbar erscheint. […]“

„Es ist jeweils im Einzelfall und nur unter Würdigung aller Vermögenspositionen zu beantworten, ob im Nachlass nach Kapitalanlagekriterien (der „effektiven Vermögensverwaltung“) ein nicht mehr hinnehmbares Risiko vorhanden ist […]. Eine Ausnahme gilt nur für solche Anlageformen, die aus sich heraus mit einer – auf die Mitwirkung des NachlGer. angewiesenen und daher notwendigerweise in gewissem Maße zeitlich unflexiblen – Verwaltung durch einen Nachlasspfleger unvereinbar und deshalb umzuschichten sind: falls nämlich deren Volatilität so hoch ist, dass der Zeitfaktor, faktisch mithin die Möglichkeit sofortigen, mindestens taggleichen Reagierens, geradezu ausschlaggebend für den Anlageerfolg ist, etwa bei Termin- und Optionsgeschäften oder Derivaten. […]“

„Insbesondere bei beträchtlichen Vermögen entspricht eine auch Aktien umfassende Streuung auf verschiedene Anlagearten vielfach einer ausgewogenen Vermögensverwaltung. […] Dies gilt umso mehr, als gerade die anscheinend besonders sicheren Anlagen langfristig ein durch die Inflation drohendes Verlustrisiko enthalten […]. Dem unstreitigen Umstand, dass die Investition in Aktien mit einem vergleichsweise hohen Risiko verbunden ist, kann durch den Nachlasspfleger mit einer angemessenen Diversifizierung des Anlagevermögens Rechnung getragen werden. Überschreitet der Umfang der Investitionen in vergleichsweise risikobehaftete Anlageformen insgesamt das noch hinnehmbare Risiko, führt dies jedoch nicht dazu, dass ein vollständiger Ausstieg aus diesem Investment gerechtfertigt ist; der Anteil der risikobehafteteren Anlageformen ist vielmehr auf ein vertretbares Maß zu reduzieren […].“

(Hervorhebungen durch uns)

Auch die durch die Corona-Krise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt stellen nach Auffassung des OLG Braunschweig keinen Anlass dar, ein Aktiendepot insgesamt aufzulösen:

„Lediglich vorsorglich weist der Senat hierzu darauf hin, dass auch die aktuellen Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt keinen Anlass geben dürften, das Depot insgesamt aufzulösen und auf diese Weise die entstandenen Buchverluste zu realisieren. Ob bzw. inwieweit es geboten sein könnte, Teile des Depots zu verkaufen oder umzuschichten, dürfte nur, ggf. mit Hilfe fachkundiger Beratung, für jede Aktienposition gesondert entschieden werden können.“

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Nachlasspfleger ein Depot einfach „weiterlaufen“ lassen kann und keinerlei Pflicht zur Umschichtung in mündelsichere Anlagen besteht.

Im konkreten Fall haben beide Instanzen die Genehmigung verweigert, weil der Nachlasspfleger das Depot einfach insgesamt auflösen wollte.

Auch bei Verwerfungen am Kapitalmarkt, wie sie durch die Corona-Krise verursacht wurden, ist ein pauschaler Verkauf aller Depotwerte nicht geboten. Vielmehr wird eine Prüfung jeder einzelnen Depotposition daraufhin verlangt, inwieweit ein Verkauf oder eine Umschichtung tatsächlich geboten ist. Hierzu muss ggf. fachkundige Beratung hinzugezogen werden.

Autorin

Bild von  Katharina Ernst
Leitung Kanzleimarketing und -PR
Katharina Ernst
Ihre Ansprechpartnerin für
  • Presseanfragen
  • Interviews
  • Medienkooperationen
  • Kanzlei-Informationen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen