Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Rundschreiben vom 28.10.2020 die gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 BewG anzuwendenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen veröffentlicht, die nach der am 29. September 2020 veröffentlichten Sterbetafel 2017/2019 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind.

Zum Hintergrund

Wird jemand durch Schenkung oder Testament ein lebenslanges Nutzungsrecht (z.B. Wohnungsrecht oder Nießbrauch) zugewandt, ist der Wert dieses Nutzungsrecht zu bewerten, um die darauf entfallende Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer zu berechnen.

Gemäß § 14 Abs. 1 BewG ist der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das BMF stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel regelmäßig im Bundessteuerblatt.

Klicken Sie hier, um direkt zu dem BMF-Schreiben zu gelangen.

Autorin

Bild von  Katharina Ernst
Leitung Kanzleimarketing und -PR
Katharina Ernst
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