22.11.2020 -

Die Corona-Krise mutet vielen Betrieben bereits erhebliche finanzielle Belastungen zu. In diesem Beitrag wollen wir die krisenbedingten Wechselwirkungen mit der zuletzt ergangenen Urlaubsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts näher erläutern.


Kürzungen kraft Gesetzes möglich? (Copyright: s-motive/adobe.stock).

Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit „Null“

Weil die Arbeitnehmer während einer Kurzarbeit „Null“ nicht verpflichtet sind zu arbeiten, erwerben Sie grundsätzlich nach der neuen BAG-Rechtsprechung zur Entstehung von Urlaubsansprüchen während eines unbezahlten Sonderurlaubes auch nicht in voller Höhe ihren gesetzlichen Jahresurlaub (Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17).

Der Arbeitgeber darf dementsprechend von einem gekürzten Urlaubsanspruch ausgehen, ohne dies gesondert mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Die Kürzung ergibt sich allein aus der gesetzlichen Berechnungsregel für den Urlaubsanspruch in § 3 BUrlG.

Auch der EuGH hat diese Praxis in seiner Rechtsprechung bisher nicht beanstandet (EuGH, Urteile vom 22.04.2010 – C-486/08 und vom 08.11.2012 – C-229/11, C-230/11).

Was gilt bei wechselndem Umfang der Arbeitszeit infolge von Kurzarbeit?

Die Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist auch bei reduzierter Arbeitszeit mit ungleicher Verteilung auf die unterschiedlichen Wochentage möglich.

Der Urlaub kann aber nur dann gekürzt werden, wenn die Kurzarbeit dazu führt, dass ganze Arbeitstage entfallen. Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeit auf alle Wochenarbeitstage kommt eine Kürzung nach § 3 BUrlG nicht in Betracht.

Gibt es Auswirkungen auf das Urlaubsentgelt?

§ 11 S. 1 BUrlG bestimmt, dass grundsätzlich zur Bemessung des Urlaubsentgeltes das Durchschnittsgehalt der letzten 13. Wochen vor Urlaubsantritt heranzuziehen ist. § 11 S. 3 BUrlG sieht aber eine Ausnahme vor, die besagt, dass Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit nicht berücksichtigt werden dürfen.

Dies sieht auch der EuGH so (Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17).

Fazit

Das Bundesurlaubsgesetz rechtfertigt zwar bei verringertem Arbeitsumfang infolge von Kurzarbeit eine Kürzung der Anzahl von Urlaubstagen. Das Urlaubsentgelt ist aber rechtlich abgesichert.

In der Praxis wird vor allem schwierig zu berechnen sein, inwieweit der gesetzliche Jahresur-laub infolge der Kurzarbeit gekürzt werden darf. Empfehlenswert ist es, sich an der zuletzt verfeinerten Berechnungsformel zur Urlaubsdauer zu orientieren (Hier finden Sie weitere Informationen), wobei man die laufende Dynamik wird berücksichtigen müssen.

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