11.12.2020 -

Arbeitgeber können seit dem 1. März 2020 eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 € zusätzlich auszahlen. Von diesem Instrument können Arbeitgeber noch bis Jahresende Gebrauch machen. Voraussetzungen der Sonderleistung sind, dass sie 

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird und 
  • zur Abmilderung der corona-bedingten Belastung dienen.

Insoweit eröffnet sich ein erhebliches Einsparungspotential. Arbeitgeber können aber nicht ohne weiteres geschuldete Zahlungen mit dem Corona-Bonus ersetzen. Wir haben einige wichtige Beispiele aufgeführt: 


Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen noch bis Ende des Jahres (Copyright: Steidi/adobe.stock).

Weihnachtsgeld

Viele Unternehmen zahlen zum Ende des Jahres das Weihnachtsgeld aus. Dabei ergeben sich jedoch Unterschiede in der Zahlungspraxis, die sich auf eine Corona-Sonderzahlung auswirken können:

In einigen Fällen ist das Weihnachtsgeld bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag fixiert. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber von vornherein nicht mit dem Corona-Bonus erfüllen oder abgelten.

In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld jedoch ohne vertragliche Grundlage gezahlt. Hierbei kommt es darauf an, ob die Auszahlung mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden war.

Fehlt ein solcher Vorbehalt, begründet die regelmäßige Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung und somit einen entsprechenden Anspruch für die Zukunft. Arbeitnehmer dürfen sich nämlich auf weitere regelmäßige Zahlungen verlassen, wenn sie in der Vergangenheit vorbehaltlos erhalten haben. Wurde das Weihnachtsgeld wiederum mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht die Zahlung in der Zukunft verlangen.

Vor allem während der derzeit corona-bedingt wirtschaftlich angespannten Lage könnten Arbeitgeber Interesse daran haben, die Mehrkosten des Weihnachtsgeldes durch alternative Gestaltungen einzusparen. Der Corona-Bonus darf jedoch nicht als Ersatz eines geschuldeten Weihnachtsgeldes dienen. Sonst ist die Zahlung nicht mehr steuerfrei. Haben die Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld, weil der Arbeitgeber es in der Vergangenheit nicht regelmäßig gezahlt hat oder regelmäßige Zahlungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden waren, kann der Arbeitgeber anstelle des Weihnachtsgeldes auch die Corona-Sonderzahlung leisten. So müssen Arbeitnehmer nicht auf eine Sonderzahlung zum Ende des Jahres verzichten; der Arbeitgeber spart indes Steuern und Sozialabgaben.

Ausgleich von Überstunden

Angehäufte Überstunden, die je nach Tarif- oder Arbeitsvertrag nur mit Freizeitausgleich „abgefeiert“ und nicht vergütet werden dürfen, können nun über eine Corona-Sonderzahlung abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist. Der Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass er nur das Nettoarbeitsentgelt auszahlen müsste. Der Corona-Bonus kann also dem Überstundenausgleich dienen, indem der Arbeitnehmer seinen Freizeitanspruch gegen die Sonderzahlung „eintauscht“. Diese Möglichkeit steht Arbeitgebern aber nicht offen, wenn sie Überstunden ohnehin vergüten müssten. Denn dann wäre der Corona-Bonus keine Zusatzleistung, sondern würde wiederum nur das Arbeitsentgelt ersetzen. Zu diesem Zweck geleistete Sonderzahlungen müssten also versteuert und verbeitragt werden.

Abfindung

Wird oder wurde ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember beendet, kann der Arbeitgeber anstelle einer bei Aufhebungsverträgen üblichen Abfindung auch eine Corona-Sonderzahlung leisten. Auch hier liegt der Vorteil darin, dass keine Lohnsteuer anfällt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch auch hier, dass während der Beschäftigung eine corona-bedingte Betroffenheit begründet war.

Hinweise für die Praxis

Der Teufel steckt – wie häufig – im Detail. Zwar bietet die Corona-Sonderzahlung einige Vorteile. So wird auch wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit geboten, sich finanziell besser zu stellen. Es kommt aber ganz wesentlich auf die Gestaltung an
Die steuerfreie Sonderzahlung ist zudem auf 1.500 € gedeckelt. Sonderzahlungen vor dem 1. März 2020 sind zudem nicht steuerfrei, selbst wenn sie aufgrund von Corona geleistete wurden. Zudem dürfen anderweitige Sonderzahlungen nicht zum Corona-Bonus „umgewidmet“ werden, weil die Steuerbefreiung nur zweckgebunden gewährt wird.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

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Christian Hrach
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