04.08.2021 -

Während des Corona-Pandemiegeschehens kam es vielfach zur behördlichen Anordnung von Quarantäne, etwa wegen des Kontakts zu infizierten Personen oder wegen einer eigenen positiven PCR-Testung. Eine solche Anordnung kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in ihrem Jahresurlaub treffen. Es stellt sich die Frage, ob Beschäftigten im Falle einer Quarantäneanordnung –ebenso wie bei einer Erkrankung während des Urlaubs- die Nachholung der Urlaubstage zu ermöglichen ist. Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Bonn kürzlich auseinandersetzen (ArbG Bonn v. 7.7.2021 – 2 Ca 504/21).


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Der Fall (verkürzt)

Die Arbeitnehmerin beantragte für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub, der ihr auch gewährt wurde. Sie erlitt jedoch eine Infektion mit dem Coronavirus und musste sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in der eigenen Wohnung absondern („Quarantäne“). Die Arbeitnehmerin konnte für diesen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sie forderte klageweise von Ihrem Arbeitgeber, dass er ihr die Nachholung von fünf Urlaubstagen gewähre, die sie in Quarantäne verbringen musste.

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Es besteht noch die Möglichkeit, vor dem Landesarbeitsgericht Köln Berufung einzulegen.

Die Entscheidung

Der Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen richtet sich nach § 9 BurlG. Das Gericht stellte fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.

§ 9 BUrlG ordnet an, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn die Erkrankung während des Urlaubs stattfindet und der betroffene Zeitraum durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden kann.

An der Voraussetzung des ärztlichen Zeugnisses scheiterte das Begehren der Klägerin. Denn bei der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses handelt es sich um eine echte Anspruchsvoraussetzung. Liegt dieses Zeugnis nicht vor, so wird der Zeitraum der Erkrankung ganz normal als Urlaub verbucht, auch wenn der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist.

Das Gericht beschäftigte sich im Anschluss mit der Frage, ob die behördliche Quarantäne-Anordnung einem ärztlichen Zeugnis gleichgestellt sein könnte. Diese Frage wurde jedoch verneint. Eine behördliche Quarantäne-Anordnung allein stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege alleine dem behandelnden Arzt. Denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis für die Praxis:
Infizieren sich Arbeitnehmer während des Urlaubs mit dem Coronavirus und sind während der Infektion Symptome spürbar, empfiehlt es sich für sie, stets einen Arzt aufzusuchen. Gerade durch die Pandemielage ist es vielfach auch möglich geworden, Sprechstunden digital wahrzunehmen. So kann sichergestellt werden, dass der Erholungszweck des Urlaubs erreicht wird. Ansonsten droht die Gefahr, dass Krankheitstage tatsächlich als Urlaubstage zählen.

Fazit

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Jedoch sieht § 9 BUrlG ausschließlich die Nachgewährung von Urlaub bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vor. Die Vorschrift lässt insofern keinen Raum für die Anwendung auf andere, ähnliche Sachverhalte. Auch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich das Risiko für urlaubsstörende Ereignisse beim Arbeitnehmer. Es ist daher nicht zu erwarten, dass in der möglicherweise ausstehenden Berufungsinstanz anders entschieden wird.

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