19.02.2022

Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise auf den Weg gebracht. Durch das neue Corona-Gesetz sollen die bisherigen pandemieveranlassten Erleichterungen im steuerlichen Bereich verlängert bzw. teilweise dauerhaft eingeführt werden. Der Regierungsentwurf muss nun noch vom Bundestag verabschiedet werden.


Pandemieveranlasste Erleichterungen im steuerlichen Bereich sollen durch Viertes Corona-Steuerhilfegesetz verlängert oder dauerhaft eingeführt werden (Copyright: Kzenon/adobe.stock)!

Zur weiteren Bekämpfung der COVID-19-Folgen sowie zur Stärkung der Binnennachfrage sollen folgende steuerliche Maßnahmen mit dem neunen Regierungsentwurf umgesetzt werden:

Steuerfreier Corona-Bonus bis zu EUR 3.000

An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmter Einrichtungen – vor allem Krankenhäusern –gewährte Sonderzahlungen des Arbeitgebers aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der COVID-19-Pandemie werden bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht angerechnet.

Steuerliche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG) wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

Verlängerte Steuererklärungsfristen

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 wird in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert. In einem geringeren Umfang werden für alle Steuerpflichtigen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Die derzeitigen Regelungen zur Homeoffice-Pauschale werden um ein weiteres Jahr bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Alle Steuerpflichtigen können damit weiterhin Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bis zu einem Betrag von EUR 600 geltend machen.

Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr für solche Wirtschaftsgüter verlängert, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Diese degressive Abschreibung erlaubt eine bis zu 2,5-fach höhere Abschreibung im Vergleich zur linearen Abschreibung; die Höchstgrenze liegt aber bei 25 %.

Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf EUR 10 Mio. bzw. auf EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung angehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 soll dann wieder die ursprüngliche Begrenzung in Höhe von EUR 1 Mio. gelten.

Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab dem Jahr 2022 dauerhaft auf zwei Jahre – statt einem Jahr – ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG („Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“), die im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Ebenfalls werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG („Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“) – wie bei § 7g ESt – um ein weiteres Jahr verlängert.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit den steuerlichen pandemieveranlassten Erleichterungen oder andern steuerlichen- sowie gesellschaftsrechtlichen Themen haben, können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrags wenden.

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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