21.08.2022

Obwohl Aktionäre aus rechtlicher Sicht als Anteilsinhaber die Eigentümer der Aktiengesellschaft sind, haben sie gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand kaum Einfluss. Eine der wenigen und wohl die wichtigste Möglichkeit auf den zukünftigen Kurs der Aktiengesellschaft einzuwirken, ist die Erhebung einer Beschlussmängelklage. Auf diese Weise können die Aktionäre eine gerichtliche Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einleiten, die oftmals Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen für die Zukunft der Gesellschaft zum Gegenstand haben. Umgekehrt folgt hieraus ein erhebliches Interesse des Vorstands an einem fehlerfreien Zustandekommen der Hauptversammlungsbeschlüsse, um deren schnelle Umsetzung nicht zu gefährden. Im Folgenden wird ein Überblick über die Möglichkeiten der Aktionäre, die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen anzugreifen, und die Möglichkeiten des Vorstands, hiergegen vorzugehen, dargestellt.


Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als effektive Mitwirkungsrechte der Aktionäre (Copyright: Koonsiri/adobe.stock).

Nichtig oder doch nur anfechtbar?

Gleich zu Beginn ist eine grundsätzliche Unterscheidung zu treffen zwischen Mängeln, die die betroffenen Beschlüsse nur anfechtbar machen, und solchen, die mit einer unmittelbaren Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses einhergehen. Hierbei ist eine Charakterisierung anhand der praktischen Häufigkeit dahingehend möglich, dass die Anfechtbarkeit bei Beschlussmängeln den Regelfall bildet, während die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in der Praxis eher eine Ausnahme bildet. Dementsprechend unterscheiden sich je nach Schwere des Mangels auch die mit ihm verbundenen Rechtsfolgen. Im Falle der unmittelbaren Nichtigkeit entfaltet der Beschluss aufgrund der Gesetzeswidrigkeit von Anfang an nicht die gewollte Rechtswirkung. Dagegen bleiben anfechtbare Beschlüsse wirksam, wenn sie nicht durch ein gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden. Dann, aber auch erst dann wird ein angefochtener Beschluss mit Wirkung für die Vergangenheit auf die Beschlussfassung nichtig.

Wer darf gegen Hauptversammlungsbeschlüsse klagen?

Das Anfechtungsrecht steht zunächst einmal den Aktionären als ein aus der Mitgliedschaft folgendes Verwaltungsrecht zu. § 245 Nr. 1 AktG enthält allerdings hinsichtlich der Klagebefugnis einschränkend drei Voraussetzungen, die der Aktionär für die Erhebung einer Anfechtungsklage erfüllen muss. Zunächst muss der Kläger in der Hauptversammlung erschienen sein, was anhand des von dem Versammlungsleiter zu erstellenden Teilnahmeverzeichnisses zu bestimmen ist. Der klagende Aktionär muss dabei nicht in persona anwesend gewesen sein, es genügt ebenso eine Teilnahme mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel – sofern gesetzlich bzw. satzungsgemäß vorgehsehen – oder eine Vertretung durch einen Stimmrechtsvertreter. Ausnahmsweise ist auch der nicht erschienene Aktionär anfechtungsbefugt, wenn sein Nichterscheinen auf einer Ursache aus der Sphäre der Gesellschaft beruht – etwa auf einer zu Unrecht verweigerten Zulassung, dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Einberufung oder einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Beschlussgegenstandes. Darüber hinaus muss der Kläger die Aktie(n) zeitlich vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben und bis zur Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage, also bis zur Erhebung dieser, gehalten haben. Ein Verlust des Anteils nach Eintritt der Rechtshängigkeit – etwa durch Veräußerung – berührt die Anfechtungsbefugnis nach heute herrschender Meinung nicht; der Kläger hat dann allerdings ggf. ein berechtigtes Fortführungsinteresse hinsichtlich des Verfahrens darzulegen. Zuletzt muss der Aktionär auch Widerspruch zur Niederschrift erklären. Hierzu genügt es bereits, wenn der Aktionär durch seine Erklärung auf der Hauptversammlung zum Ausdruck bringt, dass er den Beschluss nicht als gültig anerkennen will, sodass ein sorgfältiger Protokollführer das Vorliegen eines Widerspruchs erkennen kann. Neben den Aktionären ist auch der Vorstand als Gesellschaftsorgan sowie die einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates, sofern diese durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder ersatzpflichtig werden würden, zur Anfechtungsklage befugt.

Eine Nichtigkeitsklage gemäß § 249 AktG kann grundsätzlich ebenfalls von einem Aktionär, dem Vorstand oder den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats erhoben werden. Allerdings handelt es sich bei der Anteilsinhaberschaft in diesem Fall nicht um ein Element der Klagebefugnis, sondern eine tatbestandliche Voraussetzung für eine Abgrenzung zu der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 256 ZPO, die jedermann erheben kann. Zeitlich kommt es für das Bestehen der Anteilsinhaberschaft im Gegensatz zu der Anfechtungsklage auf die letzte mündliche Verhandlung an. Verliert der Kläger während des Rechtsstreits seine Position als Aktionär, führen die Gerichte die Klage als gewöhnliche Feststellungsklage nach § 256 ZPO und nicht mehr als aktienrechtliche Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG fort, sofern noch ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht.

Was ist ein schwerer Mangel? Wann ist ein Hauptversammlungsbeschluss nichtig?

Mängel, die ohne gerichtliche Entscheidung unmittelbar zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, sind abschließend in den §§ 241, 250, 253 und 256 AktG aufgeführt. Zu ihnen zählen:

  • Schwerwiegende Einberufungsfehler nach § 121 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG;
  • Beurkundungsmängel nach § 130 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 AktG;
  • Beschlüsse, die mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar sind;
  • Beschlüsse, die durch ihren Inhalt Vorschriften verletzen, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonstigen im öffentlichen Interesse gegeben sind;
  • Beschlüsse, deren Inhalt gegen die guten Sitten verstößt;
  • Schwerwiegende Mängel bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach § 250 AktG;
  • Beschlüsse über Gewinnverwendungsansprüche, sofern diese ihrerseits auf einer nichtigen Feststellung des Jahresabschlusses beruhen nach §§ 253, 256 AktG.

Diese gesetzlichen Nichtigkeitstatbestände sind abschließend, in allen anderen Fällen kann die Wirksamkeit eines Beschlusses nur durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt werden.

Wann kann eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss erhoben werden?

Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass grundsätzlich alle Mängel, die nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, dessen Anfechtbarkeit begründen. Einschränkungen ergeben sich insoweit lediglich aus § 243 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AktG – etwa für Mitwirkungsrechte, die auf elektronischem Wege wahrgenommen wurden. Für die zur Anfechtung berechtigenden Mängel bietet sich eine Unterteilung in Verfahrens- und Inhaltsfehler an.

Unter Verfahrensfehler fallen alle Mängel, die aus einer Verletzung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften über das Zustandekommen des Hauptversammlungsbeschlusses resultieren. Sie können in jedem Stadium der Hauptversammlung auftreten. Bereits bei der Einberufung kann eine Nichtbeachtung der Regelungen in §§ 123 bis 127 AktG – etwa durch Nichteinhaltung der Einberufungsfrist, fehlende Bekanntmachung oder auch Verstöße gegen Mitteilungspflichten – zu einem Verfahrensfehler führen. Bei der Durchführung der Hauptversammlung können sich solche Mängel beispielsweise in Gestalt eines unzulässigen Ausschlusses von Aktionären, einer fehlerhaften Einlasskontrolle oder einer Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre durch eine zu Unrecht verweigerte Auskunft auftreten. Auch die Feststellung des Beschlussergebnisses birgt eine Vielzahl von Fehlerquellen, insbesondere durch eine falsche Beurteilung des erforderlichen Mehrheitsquorums durch den Versammlungsleiter, eine falsche Behandlung ungültiger Stimmen oder einfacher Zählfehler. Für all diese Verstöße hat die Rechtsprechung allerdings eine dahingehende Einschränkung vorgenommen, dass sie nur dann zur Anfechtung berechtigen, wenn sie für das Mitwirkungsrecht des Aktionärs relevant sind, und zwar im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Informationsdefizits, woraus sich die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt.

Daneben können auch inhaltliche Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses dessen Anfechtbarkeit begründen. Der Schwerpunkt liegt hier neben Verstößen gegen einzelne Gesetzesbestimmungen, die nicht schon eine unmittelbare Nichtigkeit zur Folge haben, bei Verstößen gegen die Grundsätze der aktienrechtlichen Treuepflicht und das in § 53a AktG kodifizierte Gleichbehandlungsgebot. Ein Verstoß gegen letzteres setzt dabei eine Ungleichbehandlung der Aktionäre voraus, die nicht durch die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Betroffenen gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht folgt etwa aus der Pflicht des Aktionärs, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und ihnen nicht zuwider zu handeln. Ein Verstoß kann beispielsweise in einem Abstimmungsverhalten entgegen einer Stimmpflicht liegen.

Was ist zwingende Frist für die Anfechtungsklage?

Im Übrigen besteht für die Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 246 Abs. 1 AktG eine Frist von einem Monat. Diese ist zwingend und kann weder durch die Prozessparteien noch das Gericht abbedungen oder verlängert werden. Auch besteht keine Möglichkeit für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Frist ist also aus Sicht des klagenden Aktionärs in jedem Fall zu beachten. Sie beginnt mit Ablauf des Tages an dem der Beschluss gefasst wurde (bei mehrtägigen Hauptversammlungen mit Ablauf des letzten Tages) zu laufen und endet mit Ablauf des Tages, der im folgenden Kalendermonat seiner Zahl nach dem Datum des Tages entspricht, an dem die Frist zu laufen begann. Für die Nichtigkeitsklage sieht das Gesetz keine Frist vor, wobei es im Einzelfall aber zu Verwirkung kommen kann.

Die Heilung des anfechtbaren Beschlusses durch einen Bestätigungsbeschluss!

Die Folgen eines unwirksamen Beschlusses können im Rahmen von § 244 AktG durch einen sogenannten Bestätigungsbeschluss verhindert werden. Hierbei wird der anfechtbare Beschluss durch einen neuen, vollwirksamen Beschluss ersetzt. Dieser muss seinem Inhalt nach den Willen der Hauptversammlung zutage treten lassen, den ersten Beschluss trotz möglicher Mängel als wirksame gesellschaftliche Regelung für die entsprechenden Sachverhalte in der Zukunft anzuerkennen. Dieses Vorgehen kommt nur bei formellen Verfahrensfehlern in Betracht, weil inhaltliche Mängel des anfechtbaren Beschlusses ebenso den Bestätigungsbeschluss betreffen würden, sodass eine Heilung nicht möglich wäre. Ergeht ein solcher Bestätigungsbeschluss während bereits eine Anfechtungsklage rechtshängig ist, entfällt für diese der Anfechtungsgrund, sodass der Kläger die Erledigung in der Hauptsache erklären muss, um einer Tragung der Prozesskosten zu entgehen, die ihn anderenfalls aufgrund der absehbaren Niederlage im Prozess treffen würde.

Die Registersperre und die Möglichkeit des Freigabeverfahrens als Königsweg?

Bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse werden erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Ist allerdings eine Klage gegen diese rechtshängig, wird das Registergericht grundsätzlich das Eintragungsverfahren aussetzen, bis in der Sache rechtskräftig entschieden ist. Der Beschluss erlangt also vor Ende des möglicherweise langwierigen Prozesses keine Wirksamkeit. Da eine solche Registersperre somit schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betroffene Gesellschaft haben kann und dies in der Vergangenheit häufig von sogenannten „räuberischen Aktionären“ ausgenutzt wurde, führte der Gesetzgeber ein Freigabeverfahren ein, das eine Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister trotz rechtshängiger Klage ermöglicht. Dieses findet nach § 246a Abs.1 AktG Anwendung auf Beschlüsse über Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen und über Unternehmensverträge (wie etwa einen Beherrschungsvertrag), sowie nach § 319 Abs. 6 AktG auch auf solche über die Eingliederung und nach § 327e Abs. 2 AktG auf den Ausschluss von Minderheitsaktionären („Squeeze Out“). Das Freigabeverfahren hat Erfolg, wenn die Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags nachweisen kann, seit der Hauptversammlung Aktien im anteiligen Betrag von mindestens EUR 1.000 zu halten, oder das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses – nach freier Überzeugung des entscheidenden Gerichts –unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorrangig erscheint.

Fazit

Beschlussmängelklagen bei der Aktiengesellschaft erweisen sich als wirksames Mitwirkungsrecht der Aktionäre. Damit geht gleichzeitig das Risiko für den Vorstand und die Gesellschaft im Ganzen einher, dass ein wichtiger Hauptversammlungsbeschluss nach einem langwierigen Verfahren der rechtsverbindlichen Unwirksamkeit unterliegt. Daraus folgt, dass eine sorgfältige Vorbereitung auf Seiten der Aktiengesellschaft und ihres Vorstandes und eine sorgfältige Nachbereitung durch die Aktionäre von erheblicher Bedeutung sind. In jedem Fall sollte die Aktiengesellschaft bei Hauptversammlungsbeschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, von der Möglichkeit eines Freigabeverfahrens Gebrauch machen, um den wirtschaftlichen Folgen eines vorerst unwirksamen Beschlusses entgegenzutreten.

Ob zur Vorbeugung gegen Beschlussmängel oder auch der Aufdeckung von Beschlussmängeln in der Aktiengesellschaft ist stets eine kompetente Rechtsberatung unerlässlich.

Haben Sie zum voranstehenden Thema oder zu anderen Themen des Gesellschaftsrechts Fragen, können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrags wenden. Wir beraten Sie insgesamt zu aktienrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.

Autoren

RA Dr. Karl Brock

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Constantin Dorschu

Autor

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