26.11.2007

Das Bundesministerium der Justiz hat Anfang November einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs auf den Weg gebracht. Die wichtigsten Änderungen sollen sein:

1.  Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

2.  Schutz vor Vermögensmanipulationen

3.  Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Ein häufiges Problem des Zugewinnausgleichs sind voreheliche Schulden. Ein typisches Beispiel sieht wie folgt aus:

Der Ehemann hatte zu Beginn der Ehe Schulden von 20.000,00 €; die Ehefrau hatte keine Schulden. Beide Ehegatten erzielen während der Ehe einen Vermögenszuwachs von je 50.000,00 €. Beim Ehemann führt dieser Vermögenszuwachs jedoch nur zu einem Endvermögen von 30.000,00 €; denn 20.000,00€ wurden benötigt, um die Altschulden aus der Zeit vor der Eheschließung zu tilgen. Bei der Ehefrau wiederum beträgt das Endvermögen entsprechend der Vermögensmehrung 50.000,00 €, da sie keine Verbindlichkeiten mit in die Ehe gebracht hat.

Die Folge ist nach heutigem Recht, dass die Ehefrau einen Zugewinn von 50.000,00 €, der Ehemann dagegen nur von 30.000,00 € erzielt hat. Die Hälfte der Differenz (1/2 von 20.000,00 € = 10.000,00 €) hat die Ehefrau dem Ehemann auszugleichen. Solche Lösungen werden von der ausgleichspflichtigen Partei nicht nachvollzogen. Aus der Sicht der Frau macht es keinen Unterschied, ob der Vermögenszuwachs noch besteht oder ob damit alte Verbindlichkeiten getilgt werden mussten. Das wirtschaftliche Ergebnis ist vergleichbar. Der Gesetzgeber soll sich dieses Problems nunmehr annehmen. Nach dem beabsichtigten Reformgesetz soll die tatsächliche Vermögensmehrung ausgeglichen werden. Bei dem Beispiel bedeutet dies, dass beide Ehegatten eine tatsächliche Vermögensmehrung von 50.000,00 € erzielt haben und ein Zugewinnausgleich daher nicht mehr erfolgt.

Die gegenwärtige Regelung des Zugewinnausgleichs ist im Übrigen missbrauchsanfällig. Der Grund hierfür sind unterschiedliche Stichtage: Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist Stichtag für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Gemäß § 1378 Abs. 2 BGB wird die Höhe der Ausgleichsforderung allerdings durch den Wert des Vermögens begrenzt, das bei Rechtskraft der Scheidung vorliegt. Hier sind Manipulationen möglich. Stellt ein Ehegatte fest, dass er Zugewinnausgleich zahlen muss, das Scheidungsverfahren allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann er Vermögenswerte verschleudern, z.B. durch teure Fernreisen, Spielbankbesuche oder Ähnliches. Kann der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nachweisen, dass er kein Vermögen mehr besitzt oder nur noch ein geringeres Vermögen, ist der Zugewinnausgleichsanspruch ausgeschlossen oder auf dieses Restvermögen begrenzt. Zukünftig sollen die unterschiedlichen Stichtage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs einerseits (Zustellung des Scheidungsantrags) sowie für die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs andererseits (Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung) wegfallen. Nach dem Gesetzesentwurf ist sowohl für die Berechnung des Zugewinnausgleichs als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung  einheitlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich.

Ein weiteres Problem in der Praxis ist die Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei befürchteter Vermögensverschiebung oder –verschleuderung durch den anderen Ehegatten. Die gegenwärtige (Gestaltungs)-Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist schwerfällig. Die Sicherungsmöglichkeiten (Sicherheitsleistung, Arrest) sind umstritten. Der Gesetzgeber soll hier eine Vereinfachung schaffen. In Zukunft handelt es sich rechtstechnisch nicht mehr eine Gestaltungsklage, sondern um eine Leistungsklage. Der vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch kann dann unmittelbar durch Arrest in das bewegliche oder in das unbewegliche Vermögen (z.B. Grundstücke) gesichert werden.

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