13.04.2009

Jeder Ehegatte ist dem jeweils anderen gegenüber verpflichtet, Auskunft zu dem Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Jeder Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten verlangen, dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Die Rechtsprechung hat dies bisher immer so verstanden, dass der auskunftsverpflichtete Ehegatte die Vermögensgegenstände angeben sowie zu der Wertermittlung Auskunft geben muss, soweit er dazu selbst imstande ist. Komplizierte Bewertungen, etwa von Grundvermögen oder von Unternehmen, muss der Auskunftsverpflichtete nicht selbst vornehmen. Der andere Ehegatte kann zwar eine solche qualifizierte Bewertung verlangen; allerdings nur auf seine Kosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vom 28. Januar 2009 – XII ZB 121/08 – die Grenzen der Mitteilungspflicht des auskunftsverpflichteten Ehegatten etwas weiter gezogen.

Der beklagte Ehegatte war zur Auskunft verurteilt worden. Die Berufung gegen das Teilurteil hat das OLG als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdewert in Höhe von 600,00 € nicht überschritten sei. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

In der Sache ging es darum, dass der auskunftsverpflichtete Ehemann eine unstreitig bestehende Belastung einer Eigentumswohnung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen nicht mehr aufklären wollte oder konnte. Da diese Belastung wertbildendes Merkmal für die Bewertung der Eigentumswohnung war, hat die Klägerin beantragt, den Ehemann zu einer entsprechenden Wertermittlung zu verurteilen.

Der BGH wies auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass der auskunftsverpflichtete Ehegatte nur soweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet sei, als er dazu selbst imstande wäre. Allerdings – und dies wurde bisher nicht so deutlich betont – sei der auskunftsverpflichtete Ehegatte gehalten, zu Einzelfragen Auskünfte einzuholen und Hilfskräfte einzuschalten, damit der Wert des Vermögensgegenstandes zuverlässig zu ermitteln sei. Die dadurch anfallenden Auslagen seien Kosten der Wertermittlung, die der auskunftsverpflichtete Ehegatte zu tragen habe.

In dem Verfahren war es dem auskunftsverpflichteten Ehegatten nicht gelungen, das Oberlandesgericht bzw. den BGH davon zu überzeugen, dass die Auskünfte zu den Einzelfragen, insbesondere zu der Belastung der Wohnung, höhere Kosten als 600,00 € verursachen würde.

Fazit: Die Gerichte werden sich in Zukunft vermehrt mit der Grenze zwischen der Wertermittlung des Vermögensgegenstandes selbst (z.B. eines Grundstücks) und der Wertermittlung von „Einzelfragen“ bzw. „Bestandteilen“ der Wertermittlung des Vermögensgegenstandes beschäftigen. Der auskunftsberechtigte Ehegatte wird bestrebt sein, möglichst viele „Bestandteile“ eines Gegenstandes zu finden, um den auskunftsverpflichteten Ehegatten zur möglichst umfassenden Wertermittlung auf seine Kosten anzuhalten. Der auskunftsverpflichtete Ehegatte wird in Zukunft überlegen müssen, welche Kosten insgesamt geringer sind; entweder die Vorlage eines Wertgutachtens für den Vermögensgegenstand selbst (obwohl er dazu nicht verpflichtet wäre) oder Auskunft und Wertermittlung von „Bestandteilen“ (insbesondere Wertminderungen) dieser Vermögensgegenstände. Wenn die Wertermittlung dieser „Bestandteile“ mit höheren Kosten verbunden ist, als die Bewertung des Vermögensgegenstandes insgesamt, wird davon abzuraten sein.

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