Die einem Ehepartner erteilte „transmortale“ Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.

Immer wieder kommt es nach dem Tod eines Kontoinhabers zum Streit zwischen Erben und Inhabern einer Kontovollmacht. Eine typische Konstellation betrifft den Fall, dass der verstorbene Kontoinhaber einer ihm nahestehenden Person (typischerweise der überlebende Ehegatte) eine  sogen. „transmortale“ Vollmacht (also eine Kontovollmacht, die über den Tod hinaus wirksam ist) erteilt, um den Bevollmächtigten für den Todesfall finanziell abzusichern, indem er Zugriff auf das Vermögen des Kontoinhabers erhalten bzw. behalten soll.

Was viele nicht wissen: Eine solche Vollmacht berechtigt zwar gegenüber der Bank zu Verfügungen über das Konto, diese müssen aber im Innenverhältnis auch dem Willen des Kontoinhabers (d.h. nach dem Tod dem Willen des Erben) entsprechen. Der Erbe kann eine solche Vollmacht auch widerrufen. Sie ist daher kein taugliches Mittel zur finanziellen Absicherung, sondern kann nur dazu dienen, die den Zugriff auf das Vermögen des Erblassers zu sichern, bis ein Erbschein erteilt ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erst jüngst mit der Reichweite und den Grenzen einer transmortalen Vollmacht zu befassen.

Der Fall:

Der am 28. Juni 2006 verstorbene Vater des Klägers (im Folgenden: Erblasser) unterhielt zu Lebzeiten ein Girokonto bei der beklagten Sparkasse. Am 16. Juni 2004 erteilte er seiner damaligen Ehefrau (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine Vollmacht über sein Konto, wozu er eine von der Beklagten für ihre Kunden entworfene Urkunde verwendete. Dem Wortlaut entsprechend sollte die Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten und die Bevollmächtigte mit ihr das Recht zur „unbeschränkte(n) Verfügung“ über das Konto erhalten. Alleinerbe des Erblassers ist der Kläger.

Nach dem Tod des Erblassers schrieb die Beklagte am 5. Juli 2006 das Girokonto, welches am Todestag ein Guthaben in Höhe von 3.874,35 € aufwies, auf Weisung der Bevollmächtigten auf deren Namen um. Die zeitlich nachfolgenden Auszahlungsanträge des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass sie erst jetzt von seiner Erbenstellung erfahren habe und außerdem angesichts der umfassenden Vollmacht zur Umschreibung des Kontos berechtigt gewesen sei. Die Vollmacht wurde von dem Kläger am 19. Januar 2007 widerrufen.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung von 3.784,35 € zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr statt. Mit der Revision erstrebte die Beklagte die Wiederherste-lung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH verurteilte die Bank zur Rückzahlung des Betrages an den Kläger als Erben.

Der Girovertrag des Erblassers, der auf den Kläger als Alleinerben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, wurde durch die von der Bevollmächtigten veranlasste Umschreibung des Girokontos auf ihren Namen nicht aufgelöst, weil der damit beabsichtigte Gläubigerwechsel von der „transmortalen“ Vollmacht nicht erfasst wird.

Da ausschließlich der Kläger den Erblasser beerbt hat, ist er alleiniger Inhaber des Girokontos und infolgedessen Gläubiger der am Todestag bestehenden Forderung geworden.

Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen.

So hat der BGH  sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertraglichen Rechtsstellung eines Konto- (Mit-) Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinhabern voraussetzt. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur besteht daher Einigkeit darüber, dass der Inhaber einer Kontovollmacht, der – anders als etwa der Mitinhaber eines Oder-Kontos – selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern.

Bei einer „transmortalen“ Kontovollmacht unter Eheleuten, wie sie hier in Frage steht, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung.

Zwar wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Meinung vertreten, dass der bevollmächtigte Ehepartner in aller Regel berechtigt sei, das Konto des Vollmachtgebers nach dessen Tod auf sich umschreiben zu lassen, weil bei einer „transmortalen“ Vollmacht in aller Regel der Wille der Beteiligten im Vordergrund stehe, den überlebenden Teil mit Hilfe der Vollmacht finanziell abzusichern. Diese Absicherung wäre jedoch ohne eine entsprechende Befugnis des Bevollmächtigten zur Umschreibung gefährdet, weil der Erbe die Vollmacht jederzeit widerrufen könne. Die Angemessenheit einer solchen Auslegung zeige sich daran, dass der Bevollmächtigte nicht nur durch eine Umwandlung des Kontos auf das Guthaben zugreifen könne, sondern es dazu nur einer durch die „transmortale“ Vollmacht zweifellos gedeckten Überweisung des Guthabens auf ein eigenes Konto bedürfe.

Dem folgt der BGH jedoch nicht. Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der Kontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen, bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben vornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben soll daher im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maßgeblich sein. Daraus ist aber nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, dass die Bevollmächtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben sollte, nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen Gläubigerwechsel zum Nachteil des Klägers als Alleinerben herbeizuführen.

Einen Anlass zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über den Tod hinaus oder nach dem Tode bietet nicht die Überlegung, auf diese Art und Weise für eine gewisse finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten zu sorgen. Zwar können verschiedene Gründe hinter dem Vorgehen des Erblassers stehen, wie etwa, dass die Bevollmächtigung des Ehepartners sich einfacher und schneller erledigen lasse als eine Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers gewesen sein, dass der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung im Interesse des Erben weiterführen soll.

Mit dem Erbfall wird aber der Erbe der Herr des Nachlasses. Er kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten aufgrund des der Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags nach § 665 BGB bestimmte Weisungen erteilen. Zudem hat der Bevollmächtigte von sich aus zu beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauensperson des Erben geworden ist und als solche nach Treu und Glauben nicht ermächtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen oder deren Kenntnis diesen vermutlich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst hätte. Um den überlebenden Ehepartner in gewisser Weise finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus geeignetere Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen.

Der Hinweis darauf, dass der bevollmächtigte Ehepartner auf das gesamte Guthaben zugreifen könne, indem er sich dieses von der Bank oder Sparkasse auf sein eigenes Konto überweisen lasse, rechtfertigt nach Auffassung des BGH keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar gibt die Vollmacht dem Ehepartner grundsätzlich das Recht, über das Guthaben in einer Weise zu seinen Gunsten zu verfügen, die ihn wirtschaftlich im Ergebnis so stellt, als wenn das Konto auf ihn umgeschrieben wird. Ein Vollmachtsmissbrauch ist darin im Allgemeinen nicht zu sehen. Dies besagt aber nicht, dass die Bevollmächtigte den Erblasser oder den Kläger als seinen Erben durch eine Umwandlung des Kontos aus der girovertraglichen Rechtsstellung verdrängen und einen Gläubigerwechsel herbeiführen durfte. Hiergegen spricht auch, dass ein solcher Wille des Erblassers nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhnlich in der Vollmachtsurkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die vollmachtlose und mangels Genehmigung des Klägers nichtige Umwandlung des Girokontos auch nicht gemäß § 140 BGB in die Errichtung eines eigenen Kontos der Bevollmächtigten sowie in eine Überweisung des Guthabens aufgrund eines den Kläger nach Vertretungsrecht zurechenbaren Überweisungsauftrags umzudeuten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Umschreibung eines Kontos um eine Vertragsübernahme, eine Abtretung oder um eine Löschung des alten und eine Eröffnung des neuen Kontos handelt. Dies ist hier schon deshalb nicht entscheidend, weil die Löschung des Kontos kein eigenständiger, sondern ein fester und unabtrennbarer Bestandteil der auf einen Gläubigerwechsel gerichteten Umwandlung des Girokontos ist. Davon abgesehen hat § 140 BGB nicht den Zweck, einem nichtigen Rechtsgeschäft durch eine im Wege einer bloßen Fiktion erfolgende Nachholung fehlender Rechtshandlungen, wie sie im vorliegenden Streitfall in der Errichtung eines eigenen Kontos seitens der Bevollmächtigten und in der Überweisung des Guthabens bestünden, zur Wirksamkeit zu verhelfen.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass die Einräumung einer transmortalen Vollmacht für sich genommen kein geeignetes Mittel zur finanziellen Absicherung des überlebenden Ehepartners ist. Eine solche Vollmacht ist zwar sinnvoll, um die Handlungsfähigkeit des Nachlasses nach dem Erbfall bis zur Erteilung eines Erbscheins (ohne den Banken regelmäßig keine Verfügungen über Nachlasskonten zulassen, sofern es keine Vollmacht gibt) sicherzustellen. Zur finanziellen Absicherung  sind aber andere Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen deutlich besser geeignet.

Man sollte sich daher bei der Todesfallvorsorge umfassend durch einen Fachmann beraten lassen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele des Erblassers zu erreichen.

Autor

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