27.05.2009

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den „sich wandelnden ehelichen Lebensverhältnissen“ im Rahmen des nachehelichen Unterhalts eines Ehegatten nimmt weiter Konturen an. Nachdem der BGH mehrfach entschieden hatte, dass sowohl Unterhaltsansprüche von nach der Scheidung geborenen leiblichen Kindern des Unterhaltspflichtigen als auch eine von ihm geschlossene neue Ehe den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten (nach unten) beeinflussen, hat er mit Urteil vom 1. Oktober 2008 – XII ZR 62/07 – diese Rechtsprechung nun auch auf die Adoption eines Kindes erweitert.

Die Parteien wurden in 2004 geschieden. Die Klägerin begehrte Nachscheidungsunterhalt. Der Beklagte hat nach Scheidung seine jetzige Ehefrau geheiratet und knapp 7 Monate danach die Tochter seiner Ehefrau adoptiert. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr statt und berücksichtigte weder die neuen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der jetzigen Ehefrau des Beklagten noch gegenüber dem adoptierten Kind. Der BGH hob auf die Revision des Beklagten das Urteil des OLG auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

Der BGH hat nach Erlass des Urteils des OLG mehrfach entschieden, dass Unterhaltsansprüche eines neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen den Bedarf des geschiedenen Ehegatten und damit die Höhe seines Unterhaltsanspruchs beeinflussen. Gleiches soll auch für Unterhaltsansprüche von Kindern gelten, die nach Scheidung der Ehe geboren worden sind; auch diese Unterhaltsansprüche beeinflussen die Höhe des Nachscheidungsunterhalts des geschiedenen Ehegatten. In allen diesen Fällen reduziert sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen der nach der Scheidung hinzugekommenen neuen Unterhaltsverpflichtungen. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr auf die Adoption von Kindern erweitert. Durch die Adoption entstehe ein Eltern-Kind-Verhältnis, aufgrund dessen eine rechtlich verbindliche Unterhaltsverpflichtung des Elternteils gegenüber dem adoptierten Kind bestehe. Wegen dieser Rechtspflicht könnten leibliche Kinder oder adoptierte Kinder nicht unterschiedlich behandelt werden. Auch die Adoption eines Kindes nach der Scheidung soll also dazu führen, dass sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten verringert.

Fazit: Der BGH setzt konsequent seine neue Rechtsprechungslinie zu den „sich wandelnden ehelichen Lebensverhältnissen“ des geschiedenen Ehegatten fort. Nachträglich entstandene Unterhaltslasten durch eine neue Eheschließung oder durch Geburt bzw. Adoption eines Kindes beeinflussen den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der dadurch weniger Unterhalt erhält, obwohl diese Umstände nichts mit der ehelichen Lebensgemeinschaft der geschiedenen Ehegatten zu tun haben. Die Praxis wird sich auf Rechtsprechung des BGH einzustellen haben, auch wenn diese in der Literatur immer noch auf Kritik stößt.

Autor

Bild von Dr. Andreas Menkel
Partner
Dr. Andreas Menkel
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Gesellschaftsrecht
  • Transaktionen (M&A)
  • Führungskräfte

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen