Arbeitnehmer im öffentlichen und kirchlichen Dienst erhalten auf der Grundlage der Versorgungstarifverträge eine zusätzliche Altersversorgung. Das Recht dieser Zusatzversorgung ist äußerst komplex, was durch die zahlreichen Gerichtsurteile der letzten Jahre zur Wirksamkeit von Ausgleichs- oder Gegenwertforderungen der Zusatzversorgungskassen bei einem Ausscheiden von Arbeitgebern illustriert wird (vgl. zuletzt zB BGH v. 24.1.2017 – BGH Aktenzeichen KZR4714 KZR 47/14, BeckRS 2017, BECKRS Jahr 104876). Die Frage von Ausgleichsforderungen betrifft jedoch die satzungsrechtliche Ebene zwischen Arbeitgeber und Zusatzversorgungseinrichtung. In dem Dreiecksverhältnis der Zusatzversorgung sind diese streng von der arbeitsrechtlichen Ebene zu trennen. Dieses arbeitsrechtliche Grundverhältnis und die den Arbeitgeber hieraus treffenden Pflichten sind Gegenstand dieses Beitrags.

Verfasser

Dr. Carolin Kraus

Fundstelle

öAT - Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht, Heft 6/2018, Seiten 117-120

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