Der Brief in der Post sieht edel aus. Sein Inhalt verspricht dem Empfänger schnellen Reichtum. Doch dahinter verbirgt sich ein uralter Trick, den es in vielen Varianten gibt und der unter dem Schlagwort „Vorschussbetrug“ bekannt ist. Neuerdings gibt es diesen Trick auch in einer erbrechtlichen Variante. Neben finanziellen Schäden müssen die Opfer aber mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bonn zeigt.
Ein uralter Trick…
Serienweise verschicken Betrüger Briefe (manchmal auch Mails) an ahnungslose Opfer, in denen sie vorgeben, Nachlassverwalter eines horrenden Vermögens (z.B. 45 Mio €) zu sein, das im Ausland bei irgendeiner Bank liegt. Der angebliche Erblasser, der „zufällig“ den gleichen Nachnamen hat wie der Empfänger des Briefes, habe keine Nachfahren und das schöne Geld drohe nun an den Fiskus zu fallen. Der ahnungslose Leser reagiert mit dem typischen Abwehrreflex („Oh nein! Bloß nicht an den Fiskus!„). Der Absender des Briefes unterbreitet dem solchermaßen konditionierten Leser dann ein Angebot, das dieser nicht ablehnen kann – aber besser ablehnen sollte: Der Empfänger solle sich doch bei dem ausländischen Nachlassgericht als Verwandter des Erblassers ausgeben und auf diese Weise das schöne Geld vor dem Fiskus retten. Dafür winke im Erfolgsfall auch ein erkleckliches Sümmchen – in der Regel 50% der angeblichen Nachlasssumme (im Beispiel also knapp 22,5 Mio €.). Die gesamte Abwicklung erfolge über den Nachlassverwalter.
…zu schön um wahr zu sein…
Versäumt es der angesichts solcher Summen schwindlig gewordene Leser, seinen Verstand rechtzeitig wieder einzuschalten und zu erkennen, dass er hier etwas tun soll, was auf keinen Fall richtig sein kann, nämlich sich als Verwandter ausgeben, der er nicht ist, nimmt das Unglück seinen Lauf:
Denn die Betrugsmasche zielt darauf ab, dem in Erwartung seines Geldsegens blind gewordenen Opfer größere Summen aus der Tasche zu ziehen für angeblich anfallende Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Steuern usw. Es beginnt mit kleineren Summen, dann steigen die Beträge rasch an. Typisch ist, dass die Zahlungen ins Ausland erfolgen und sich der bzw. die Empfänger – natürlich – später nicht ermitteln lassen.
Außer Spesen nichts gewesen – oder doch?
Erkennt das Opfer den Betrug, ist es schon zu spät. Das Geld ist im Ausland, die Betrüger über alle Berge. Außer Spesen nichts gewesen, könnte man denken. Natürlich ist der erste Impuls des Opfers, sich an Polizei oder Staatsanwaltschaft zu wenden, um die Täter zu schnappen.
Doch Vorsicht: Nun droht richtiger Ärger. Denn die Täter werden regelmäßig nicht zu ermitteln sein. Aus der Strafanzeige des Opfers und den mitgelieferten Unterlagen wird für die Staatsanwaltschaft aber erkennbar, dass das Opfer ursprünglich dem Ansinnen des Täters Folge leisten und sich seinerseits an einer betrügerischen Handlung beteiligen wollte, nämlich einem Nachlassgericht vorzugaukeln, das Opfer sei mit dem Erblasser verwandt.
Dabei ist irrelevant, dass der Nachlass nicht existiert und das angebliche Gericht auch nicht: Denn gem. § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Ergebnis: Das Opfer hat sich jedenfalls des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Deshalb verurteilte das Amtsgericht Bonn im April 2010 eine Zahnärztin wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall zu zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Auf die Berufung der Zahnärztin wurde die Strafe vom Landgericht Bonn in eine Geldstrafe von
13.000 € (130 Tagessätze zu je 100 €) abgemildert (siehe General-Anzeiger vom 06.07.2010).
Dennoch: Die Zahnärztin wurde nicht nur von den Tätern ausgenommen und muss dafür obendrein noch eine beträchtliche Geldstrafe zahlen – sie ist dadurch auch vorbestraft.
Und die Moral von der Geschicht’…
Den berühmten Erbonkel aus Amerika gibt es zwar. Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn einem eine große Erbschaft aus dem Ausland angetragen wird von einer Person, mit der man ganz offensichtlich nicht verwandt ist oder die man jedenfalls nicht kennt.
Wird man ganz offen darauf hingewiesen, dass man sich nur als Verwandter ausgeben soll, obwohl man es nicht ist, sollte man die Finger davon lassen und den Brief dahin tun, wo er hingehört: in den Papierkorb.
In Zweifelsfällen sollte man sich rechtlich beraten lassen. Verglichen mit möglichen Konsequenzen sind die Kosten einer anwaltlichen Beratung gut angelegtes Geld.
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.